Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 203 Graf Virmond, welcher durch seine Verwendung bei den Passarowitzer Friedens-Verhandlungen, dann in der Zeit, wo er als Gross-Botschafter in Constantinopel geweilt, die Ver­hältnisse der Walachei kennen gelernt hatte und durch wei­tere Informationen einen genaueren Einblick in dieselben zu gewinnen suchte, war der Ansicht, dass es aus verschie­denen Gründen vortheilhaft wäre, die Stelle eines nationalen Banus mit der Zeit ganz aufzuheben. In einem am 20. September 1721 an den Hof-Kriegs­rath gerichteten Schreiben1) giebt er dieser Meinung Ausdruck, indem er gleich hinzufügt, »er glaube, dass Oberst Schramm mit Hinblick auf seine besondere Kenntniss des Landes und seine sonstigen Eigenschaften der richtige Mann wäre, um ausser seinem militärischen Commando neben dem Banus Cantacuzeno gleichsam noch als Vice-Banus zu fungieren«, so dass Einer ohne den Andern- nichts zu verfügen vermöchte, wodurch Schramm unmerklich eine immer grössere Autorität erlangen würde. Auch könnte ihm, ohne Präjudiz gegen den Administrations-Secretär de Porta, ein rechts­kundiger Beamter unter dem Titel eines Secretärs beige­geben werden, damit die Justiz, »mit deren Anwendung es im Lande sehr schlecht bestellt sei, besser und genauer ausgeübt werde«. Der Hof-Kriegsrath gieng indessen auf diesen Vorschlag nicht ein, sondern beschied den Grafen Virmond mit dem Er­lasse vom 10. Januar 1722 dahin2), »dass Oberst Schramm nur das Militärische zu besorgen, das Provinciale hingegen blos indirect zu respicieren und sich in das Justizwesen nicht ,einzumischen’ habe, da dieses in die Competenz der dor­tigen Administration gehöre und im Berufungswege ohnehin an die Ober-Direction gelange«. In einem weiteren Erlasse an den Grafen Virmond3) be­zeichnet es der Hof-Kriegsrath als Grundsatz, dass die bisher bestandene, oder vielmehr usurpierte Autorität der Bojaren und Grundherren, auf das Mass der übrigen Erbländer einzu­schränken sei. * 2 * *) H. K. R. 1721, November, 165, Exp. 2) H. K. R. 1722, Januar, 144, Exp. s) H. K. R. 1721, December, 66. Reg.

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