Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

200 Jacubenz. Die Gerichtsbarkeit in schwereren Fällen stehe aus­schliesslich der Verwaltungs-Deputation zu; in die Competenz der Vorniks und Ispravniks gehören nur leichte Fälle, und dürfen letztere nur Leibes-, dann Geldstrafen bis zu 6, be­ziehungsweise 3 Löwenthalern, verhängen.« Wiewohl Steinville das kaiserliche Decret vom 22. Februar 1719 nicht verlautbart hatte, so leitete er dennoch die Ver­waltung des Landes und erliess seine Anordnungen streng im Sinne desselben. In Nicolaus de Porta, dem Landes-Secretär, hatte er bei der Verwaltungs-Deputation einen verlässlichen Beamten, der ebenso gut die Verhältnisse des Landes, als die Normen des nicht publicierten kaiserlichen Decretes kannte; dies schien ihm für den Augenblick hinreichend zu sein, um die Ver­waltung des Landes bis auf Weiteres auch ohne Publication des Decretes und zwar durch die provisorische Deputation führen zu lassen, die Verlautbarung des Decretes aber erst dann vorzunehmen, bis er den Zeitpunct hiefür als geeignet erachten würde. Doch kam er nicht mehr dazu, dies auszuführen, denn er erkrankte und schied am 21. October 1721 aus dem Leben. Nach dem Tode des FM. Stephan Grafen von Stein­ville wurde der wirkliche Geheime Bath und Hof-Kriegs­rath General-Feldzeugmeister Damian Hugo Graf von Vir- mond zum commandierenden General von Siebenbürgen und der cis-alutanischen Walachei, dann zum Ober-Director der letzteren ernannt1). Unter ihm kamen endlich die schon im Jahre 1719 er­lassenen Anordnungen in Bezug auf die politische Verwaltung ’) Virmond hatte seinerzeit die Feldzüge im Römischen Reiche, in Italien, Ungarn und Siebenbürgen mitgemacht, wurde aber auch vielfach zu diplomatischen Sendungen au die verbündeten nordischen Königshöfe und an die verschiedenen Reichsfürsten verwendet; er war erster bevollmächtigter Minister bei den Friedensverhandlungen zu Passarowitz und Gross-Botschafter bei der Ratification dieses Friedens­vertrages.

Next

/
Thumbnails
Contents