Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
198 «T a o a b e n z. Deorete mittels eines im Wege der Hof kammer ausgefertigten kaiserlichen Befehls ddo. Wien, 3. März 1719, zurKenntniss und Durchführung der in demselben enthaltenen fiscalischen Anordnungen. War Steinville einerseits überzeugt, dass die Ernennung des Georg Cantacuzeno zum Banus mit allgemeiner Zustimmung aufgenommen werden wird, so hegte er anderseits, nach der im Lande herrschenden Stimmung, die Besorgniss, dass die Einsetzung der Bojaren Balanul, Golescul, Stirbey und Barbul auf einen gewissen Widerstand stossen würde. Und so kam es auch. Kaum ward es ruchbar, dass der Kaiser den Banus und die genannten vier Bojaren zu Administrations-Bäthen ernannt habe, als sich auch schon die Unzufriedenheit der Bojaren regte. In einer Versammlung zu Tärgu-Jiü beschlossen die zahlreich anwesenden Notablen, hierwegen beim General Steinville Vorstellungen zu machen und sandten an ihn eine in diesem Sinne gehaltene Bittschrift, in welcher sie zugleich, namentlich gegen die Einsetzung der Bojai'en Balanul und Stirbey, protestierten. Steinville scheint in der Zeit vom 4. September 1718, an welchem Tage er beim Hof-Kriegsrath den Antrag auf Ernennung der mehrgenannten vier Bojaren stellte, bis zum Herablangen des kaiserlichen Decretes vom 22. Februar 1719. welches bereits die Ernennung derselben zu Administrations- Räthen enthielt, zur Erkenntniss gelangt zu sein, dass den Bojaren ein directer Einfluss auf die Besetzung dieser Posten zugestanden werden müsse, denn er unterliess die Publication des bezüglichen kaiserlichen Decretes vom 22. Februar 1719, und beschloss, zur Verwaltung des Landes, an Stelle der Administrations-Räthe, provisorisch vier Bojaren als »Deputierte« wählen zu lassen. Es müssen wohl gewichtige Gründe, Erwägungen ernster Art, gewesen sein, die den so vielfach erprobten, an den stricten Vollzug der Befehle seines kaiserlichen Herrn gewöhnten General bestimmt haben mochten, die Publication dieses Decretes zu unterlassen.