Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 197 solche in ihre Dörfer und stationes verwiesen, allda in billigen Dingen geschützt, mithin das Land mehr populiert und in Aufnahme gebracht werde, worin Wir Uns auf Deine unermüdliche Sorgfalt und Diensteifer Gnädigst versehen und Dir anbei mit Kaiserlichen Gnaden wohlgewogen verbleiben.« Wien, 22. Februar 1719. Carl m. p. Zugleich wurden kaiserliche Decrete1) ähnlichen Inhaltes unter demselben Datum, in lateinischer Sprache, für den Clerus, die Bojaren und für die Landeseinwohner ausgefertigt und dem Grafen Steinville zugesendet. Der Cameral-Kepräsentant in Siebenbürgen, Hof-Kammerrath Ignatz von Haan erhielt, als Vertreter der Hofkammer im Ober-Directoriuin für die Walachei, die Abschriften dieser *) *) Gelegentlich der Unterfertigung dieser vom Hof-Kriegsrath verfassten Decrete beschwerte sich Prinz Eugen von Savoyen heim Kaiser über die Hofkammer, dass sie sich gegen die militärische Verwaltung ausgesprochen habe und am liebsten die Militärs vom politischen Verwaltungsdienst ausgeschlossen sehen möchte; während doch gerade die Militär-Gouverneure, denen die Verwaltung verschiedener Provinzen anvertraut war und noch sei, sich bestens bewährt und die vorgekommenen Klagen der Unterthanen sich vornehmlich gegen die Cameral-Beamten gerichtet hätten. Diese Beschwerde, welche sich auf einen Vortrag des Hofkammer- Präsidenten, Grafen Walsegg, dd. 28. Januar 1719, gründete, wurde vom Kaiser noch am selben Tage entschieden. Der Kaiser unterfertigte die erwähnten Decrete und schrieb eigenhändig auf den Vortrag des Hof-Kriegsrathes folgende Worte: »Was die Interims-Einrichtung der Walachei betrifft, conformiere Ich Mich, hab auch schon die Expeditiones unterschrieben. Wegen des Uebrigen ist Mir nicht bekannt, dass die Kammer angetragen, die Militares a guberniis auszuschliessen, welches auch in ihre Sphaeram nicht einlauft, noch Ich ein ander Principium hab’, noch gehabt, als nicht ansehend, ob es ein Miiitaris, ob es ein Publicus und wer es sei, sondern allezeit Meinen Befund nach dem digniorem und capaciorem zu nehmen.«