Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 191 formam noch vor habender genügsamer Information in keiner Provinz sich determinieren lassen, mithin auch dermalen, ob und was der griechischen Geistlichkeit für Freiheiten, exemp- tiones, collecturae et bona fundationis gebühren, mit keinem Grund entschieden werden mag, so hast Du derzeit so- thanen Clerum nur der Manutenenz in genere zu versichern, quoad specialia aber dahin zu verbescheiden, dass selber seine Privilegia bei der Administration docieren und diese an Dich den Befund cum opinione berichten solle, welches Du sodann nach vorher mit Unserm oberwähnten, in dem Fürstenthum Siebenbürgen befindlichen Hof-Kammerrath Haan gepflogener Ueberlegung mit gemeinsamem Gutachten weiters anher zu begleiten, auch darüber pro re nata und so viel es thunlich, die förmliche Confirmation abzuwarten haben wirst.« »Da unterdessen von Dir die Mass dafür zu nehmen ist, dass die Klöster und geistlichen Wohnungen, wo es die ratio belli und unumgängliche Kothwend igkeit nicht erheischet oder selbe pro fortalitiis zu halten, mit keiner Mjliz belegt werden.« »Im Justizwesen sind Wir zwar nicht gemeint, in sub- stantia von den gegenwärtigen Land- und Municipal-Gesetzen, mithin ihrem sogenannten »Pravila abzugehen; dieweil aber der Inhalt dieses Buches hierorts unbekannt, dagegen laut Deines eigenen, an den Hof-Kriegsrath abgestatteten Berichtes verschiedene Satzungen darin enthalten, welche gegen die Billigkeit und guten Sitten laufen, in vielen Fällen aber gar keine Fürsehung vorhanden, solchemnach wirst Du dieses Buch cum interpretatione einschicken, darüber, was etwa abzu- thun oder beizurücken, der Administration Meinung ab­fordern, solche mit Beifügung des Ober - Directions - Gut­achtens anher befördern und daraufhin Unsere Entschliessung gewärtigen. Ueberdies haben Wir, wie weit die ernennte Administration in Justizsachen fürzugehen befugt sei, schon hier oben angemerkt und dem allein hierorts beizurücken, dass alle criminalia majora dahin zu ziehen und insonder­heit den dominis terrestribus, dass sie gegen ihre unter­habenden Leibeigenen und Zigeuner nach dem bisherigen unchristlichen arbitrio nicht mehr cum poena vitae verfahren sollten, auf das schärfste und sub poena homicidii incurrendi einzustellen, mithin diese Leute, so lang Wir sie in dem Land

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