Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
190 J a c u b e n z. Dependenz Unserer von der jenseitigen "Walachei auszuweichen, Gnädigst resolviert, dass der Bischof zu Bimnik und andere erwählende Prälaten nicht mehr von dem in der türkischen Walachei befindlichen, sondern dem neulich in Serbien bestätigten oder einem andern in Unseren Erblanden dominierenden Metropoliten, worüber wir Uns erst ferners ent- schliessen und es Dir weiters bekannt machen werden, in Ecclesiasticis nach Unserer vorläufigen Confirmation des electi ebenmässig und respective confirmiert werden sollte, wobei ihnen auch natürlicher Weise und ohne den Gzar zu benennen, zu erkennen zu geben, dass sie nicht für auswärtige Pürsten, wie es dem Verlauten nach mit besonderer Veneration für solchen geschieht, sondern allein für Uns, als ihren Landesfürsten beten und solchen verehren, sonsten aber in die weltlichen Geschäfte sich keiner Dingen einmischen, vor geschehender Wahl auch eines Vorstehers jedesmal auch Unsern höchsten Consens ansuchen sollten. Und gleichwie in dem Land zweierlei Art von Klöstern befindlich, deren eine »domnesti«1) genannt und die andern den Patriarchen in Constantinopel, Alexandria und anderen Orten zugeeignet, von ihnen auch ehehin die Vorsteher eingesetzt und Tribut abgefordert worden, also haben Wir hingegen pro futuro re- solviert, dass die Ersteren quoad temporalia nicht von den Edelleuten oder dominis terrestribus, sondern von Uns als Landesfürsten, mithin von der Administration und der Ober- Direction dependieren, in allen Klöstern die Vorsteher über Unsere erhaltende Bewilligung ordentlich, secundum usum ritus graeci, erwählt und kein Anderer, als welcher in den diesseitigen walachischen Districten gebürtig, ohne absonderliche Erlaubniss dazu genommen, den Patriarchen kein ferneres jus nominandi tamquam exteris et subditis Turcicis gestattet, noch ihnen ein Tribut oder Pension ex beneficiis ecclesiasticis, weiters abgereicht, weder von der diesseitigen Unserer walachischen Geistlichkeit in anderweg mit ihnen, correspondiert oder in einem Stück gehorchet werde. Um Willen aber die Particularia oder ante stabilitam regiminis ') »Domnesti« bedeutet herrschaftlich; hier sind die von den früheren Fürsten gegründeten Klöster gemeint.