Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
182 Jacubenz. jaren gemeinschaftliche Berathnngen gepflogen habe, wie die Bedürfnisse der im Lande stehenden Truppen beschafft und die Lasten der von Freund und Feind hart mitgenommenen Bevölkerung vermindert werden könnten1). Steinville scheint sich aber schon früher gegen die Hof- Kammer wegen drückender Contributions - Ausschreibungen beschwert zu haben, denn der Hof-Kriegsrath wandte sich am 28. December 1717 an die erstgenannte Hofstelle mit der Bemerkung: »man könne militärischerseits nicht gestatten, dass durch frühzeitige und übermässige Impositiones und Exactiones der Insass vertrieben und ersagte Länder de- populiert werden2)«. Inzwischen war, am 21. Juli 1718 der Friede von Passa- rowitz (Pozarevac) zu Stande gekommen, durch welchen der Kaiser ausser dem Temeser Banat und Serbien (nicht wie angestrebt die ganze Walachei, sondern nur) die fünf, westlich der Aluta gelegenen Districte erwarb. Die kaiserliche Regierung gieng nun daran, in den neuerworbenen Provinzen die politische und Cameral-Verwaltung einzuführen und den neuen Besitz militärisch zu sichern. Die oberste Verwaltung all’ dieser Provinzen wurde dem Hof-Kriegsrathe und der Hof-Kammer gemeinschaftlich übertragen und zur Vereinfachung des Geschäftsganges eine eigene Commission aus Mitgliedern dieser beiden Hofstellen unter dem Vorsitze des Prinzen Eugen von Savöyen, mit der Bezeichnung: »Neoaccjuistische Commission« eingesetzt3). Die kaiserliche Regierung beschäftigte sich nun ernstlich mit der Frage, welche staatsrechtliche Stellung dem erworbenen Theile der Walachei zu geben wäre. Denn dort lagen die Verhältnisse anders als in Serbien oder dem Temeser Banat. Die Walachei war keine unmittelbar türkische Provinz und der Sultan, laut des zwischen dem Fürsten Vlad und Mohammed H. im Jahre 1460 geschlossenen Vertrages, nicht Landesherr, sondern nur Schutzherr der Walachei. p Reichs-Finanz-Archiv, Siebenbürgen, 1. Juli 1718. 2) H. K. R. 1717, Prot. Reg. Fol. 1038. s) H. K. R. 1719, Januar, 459, Exp.