Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 175 4. Die jährlich zu leistende Contribution solle festgesetzt werden. 5. Die griechisch-orientalische Kirche und deren Geistlich­keit solle bei den bisherigen Privilegien erhalten werden. 6. Die herablangenden kaiserlichen Befehle sollen vom Pürsten und den Bojaren, nicht aber vom comman- dierenden General, einem Commissär oder einer andern Person publiciert und ausgeführt werden. 7. Dem commandierenden General oder einem andern Nicht-Walachen solle eine Einmengung in die politi­schen und ökonomischen Angelegenheiten des Landes nicht gestattet sein. 8. Zu Aemtern und Würden sollen nur Eingeborene zu­gelassen und fremden Kaufleuten nur der en gros- Handel gestattet werden. 9. Die Bojaren sollen bei ihren Vorrechten erhalten und sie sowohl, als die Klöster und Grosshändler von jeder Einquartierung befreit werden. 10. Das bestehende Münzwesen solle aufrecht bleiben. Der Hof-Kriegsrath brachte mit Vortrag vom 3. März 1717 diese Denkschrift zur Kenntniss des Kaisers, welcher befahl, dass die Sache weiter zu erwägen und der den De­putierten zu ertheilende Bescheid zur Allerh. Beschlussfassung vorzulegen sei. General Steinville wurde von dem Eintreffen der Depu­tation und den durch sie vorgebrachten Wünschen verständigt und zugleich in Kenntniss gesetzt, »dass man die Deputierten schleunigst abzufertigen trachten würde; er habe jedoch darauf zu sehen, dass Georg Cantacuzeno bei gutem Willen erhalten werde«1). Das Ergebniss der auf Befehl des Kaisers gepflogenen Berathungen über den der walachischen Deputation zu er- theilenden Bescheid bestand darin, dass vor Erlangung des rechtmässigen Besitzes dieses Landes zwar das kaiserliche Wohlwollen für dasselbe ausgedrückt, derzeit jedoch keine bindende Versprechung gemacht werden könne. ’) K. A., H. K. ß., 1717, März, 140/12 ßeg.

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