Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
68 — Aus den beim Obrist-Regiments-Commandanten angeführten Gründen, erhielt derselbe bis 1755 zumeist die Gebühren als Obrist Wachtmeister, hiezu, als Eigenthümer einer Compagnie1), jene als Hauptmann (bis 1805). Gegenwärtig gelten für den Oberstlieutenant als Commandanten eines Bataillons, sowie für den Major, folgende Vorschriften: Er muss das Bataillon, für dessen kriegsgemässe Ausbildung und Schlagfertigkeit er die volle Verantwortung trägt, in allen Gelegenheiten mit Gewandtheit und Sicherheit zu führen wissen und ist zunächst berufen, den Regiments- Commandanten in Ausübung des Dienstes zu unterstützen. Als Commandant eines selbstständigen (detachierten) Bataillons gelten im Allgemeinen für denselben die für den Regiments-Commandanten vorgeschriebenen Verhaltungen. Die Oberstlieutenants der Infanterie und .Jäger-Truppe bilden einen gemeinschaftlichen Concretual-Status und ist deren Zahl mit 164 festgesetzt. Der Obristwachtmeister (Major)* 2) war das Executiv - Organ des Regiments, da ihm die Vollziehung aller Regiments-Befehle übertragen war. Bei Uebungen und im Felde oblag ihm die Beaufsichtigung der tactischen Ordnung, des Marschtempos, die Recognoscierung des Terrains; auch bestimmte er die Alarmplätze des Regiments und der Compagnien. Die Aufstellung der Wachen, das Exercieren, die Evolutionen wurden von ihm geleitet, er überwachte die Reinlichkeit im Lager, die Marketender- in Bezug auf Mass und Gewicht und visitierte täglich die Unterkünfte. Bei Paraden commandierte er das Regiment zu Pferd und mit gezogenem Degen. Die Führung der Commandier-Listen über Officiere, der Dienst-Tabellen, Rottenzettel u. s. w. geschah unter seiner Verantwortung und haftete er mit seiner Unterschrift für deren Richtigkeit. Nach der Einführung des Bataillons als tactische Einheit, fungierte er als Bataillons-Commandant; nach Creierung der Charge des Obrist-Regiments- Commandanten commandierte er bei einem Stande von drei Bataillonen j eweilig das Leib-(Inhabers-)Bataillon, wenn dieses selbstständig war. Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts (etwa 1757) ist die Bezeichnung „Major" statt Obristwaohtmeister allgemein üblich geworden, doch erscheinen noch in den Reglements vom Jahre 1807 beide Titel angevvendet. Im siebenjährigen Kriege bestand vorübergehend je ein zweiter Major per Regiment, seit 1769 ein solcher dauernd normiert. Durch das Reglement vom Jahre 1805 wurden im Kriege ein dritter und vierter Major systemisiert. Seit 1807 fungierte der Major auch in disciplinärer und administrativer Richtung als Commandant eines Bataillons und hat sich vorzüglich dessen theoretische und tactische Ausbildung angelegen sein zu lassen. In den Friedensjahren 1815 — 1848 hatte jedes Regiment, inclusive des Commandanten des 1. Landwehr-Bataillons, grundsätzlich deren drei, seither- ist nur die Zahl der Stabs-Officiere im Allgemeinen festgesetzt. In dieser Periode3) commandierte grundsätzlich der Oberstlieutenant das 1.. beziehungs- weise ein mit dem Regiments-Stabe vereinigtes Bataillon4), der erste Major das zweite, der zweite Major das dritte Bataillon, was einen wiederholten, fűiden Dienst nachtheiligen Wechsel im Commando der Bataillone zur Folge hatte. Bezüglich des Commandos der Grenadier-Bataillone bestand bei deren Formation 1769 die Gepflogenheit, dass hiezu stets ein Oberstlieutenant vom J) In den Landsknechtzeiten wählte sich der Obrist, nachdem die unter sein Commando bestimmten Fähnlein gesammelt waren, aus der Mitte der Hauptleute seinen „Stellvertreter” — Locum tenens (Lieutenant) —, woraus sich die Benennung ,,Obristlieutenant” entwickelte. Dieser behielt aber das Commando und Eigenthum seines Fähnleins bei. Erst später wurde der ,,Obristlieutenant” als eine eigene Charge in der militärischen Hierarchie eingeführt und vom Inhaber oder Hofkriegsrath directe hiezu ernannt (bestallt). Jedoch auch ein solcher trat, der materiellen Vortheile wegen, immer in das Eigenthumsrecht einer Compagnie (eines Fähnleins). 2) Im 16. Jahrhundert noch „Regiments-Wachtmeister” genannt. 3) Laut Verordnung vom Jahre 1831. 4) Wegen eventueller Führung des Regiments-Commandos.