Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 69 — Hofkriegsrathe bestimmt wurde; erst 1790 wurde verfügt, dass derselbe von einem der Regimenter sein müsse, aus deren Divisionen das betreffende Bataillon bestand. Von 1815—1848 wurde der Commandant in regehnässigem Wechsel, alternierend von einem der drei (zwei) Regimenter gegeben und liiezu der ieweilig jüngste Major ernannt. Gegenwärtig gelten für den Major die gleichen Verhaltungen, wie für den Oberstlieutenant. Der Major oder Oberstlieutenant als „Ergänzungs-Bezirks-Comman- dant” untersteht hinsichtlich des Heeres-Ergänzungswesens und der Verwaltung der Augmentations-Vorräthe directe dem Vorgesetzten Territorial-Commando. Sämmtliche Majore der Infanterie und Jäger-Truppe bilden eine selbstständige Concretual-Standes-Gruppe und ist deren Zahl gegenwärtig mit 330 systemisiert'). Durch die organischen Bestimmungen für die Infanterie vom Jahre 1895 ist auch ein „Stabs-Officier für besondere Verwendungen” im Frieden systemisiert. b) Personen der Stabs-Aemter (Begiments-Stab), welche im Officiers-Bange stehen* 2). Der Quartiermeister, welcher den Rang als ältester Lieutenant hatte, führte die Regiments-Rechnungen, die Kanzleigeschäfte und war Zahlmeister des Regiments. Er galt als eine „privilegierte Person”, welcher nur der General- Quartiermeister und die Stabs-Officiere zu befehlen hatten. An Gefechten durfte er bei strenger Strafe nicht theilnehmen. Er hatte nach Anordnung des General-Quartiermeisters das Lager auszustecken und die Cantonnierungs- Eintheilung zu treffen. Die Musterschreiber und Fouriere der Compagnien waren ihm unterstellt. Von 1722 an musste er im Frieden auch die Dienste des Proviantin eisters versehen. Von 1767 an wurde für diese Charge die Benennung „Rechnungsführer" normiert und durfte der Inhaber demselben den Oberlieutenants-Titel verleihen. Gleichzeitig übergieng die Besorgung der Quartiergeschäfte an den General-Quartiermeister und dessen Organe und wurden vom Rechnungsführer, durch die nunmehr zum Stabe eingetheilten Fouriere, nur die Reclmungs- und Musterungsgeschäfte der Compagnien geführt3). Das Reglement pro 1769 besagte für denselben, „dass er ein in der Rechnung vollkommener, dabei uneigennütziger und gewissenhafter Mann sein müsse”. Von 1808 an konnte ihm der Hauptmanns-Titel verliehen werden. Nach dem Organisations-Statut vom Jahre 1852 wurden für diesen Dienst Beamte systemisiert, welche den Titel „Rechnungs-Officiale” (in vier Classen) führten, jedoch den Officiers-Rang beibehielten und einen eigenen Concretual-Status bildeten. 1857 wurden dieselben ganz zu Militär-Beamten übersetzt, in die Gruppe der Militär-Rechnungs-Beamten eingetheilt und verloren den Officiers-Rang, nahmen jedoch 1860 erneuert die Benennung: Rechnungsführer (1. bis 4. CÍasse) an. Seit 1869 bilden selbe unter dem Namen „Trupp en-Rechnungsfiihrer” wieder als Officiere einen eigenen Concretual- Status. Gegenwärtig ist der Hauptmann-(Oberlieutenant-)Rechnungsfülirer Vorstand der Rechnungs-Kanzlei, dann Referent beim Commando und bei der Verwaltungs-Commission der Truppe. a) Organische Bestimmungen vom Jahre 1890. 2) Dieselben erscheinen ohne Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse in jener Reihenfolge aufgeführt, als für selbe am Ende des BQjälirigen Krieges die Rangsordnung festgesetzt war. Nach dem Reglement vom Jahre 1769 rangierte als erster der Capian, dann der Auditor und nach diesem erst der Rechnungsführer (früher Quartiermeister); an diese schlossen dann der Fahnen-Cadet, Regiments-Adjutant, Regiments-Chirurg an u. s. w. 3) Die Zahl der Fouriere wurde auf 9 herabgesetzt und hatte jeder für eine Division, jedoch für jede Compagnie abgesondert, diesen Dienst zu versehen.