Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

- 67 — des letzteren bekleidete; als Übrist nur insoweit, als sie ihm von dem Genannten übertragen wurden. Unter seiner Verantwortung wurden alle Standes-Listen, Gebühren- ßechnungen und Schriftstücke verfasst, Verordnungen der höheren Behörden ge­sammelt und die Verlassenschafts-Angelegenheiten der Officiere und Mannschaft verhandelt. Er regelte auf Grund der alten Begiments-Gebräuche den Dienstgang und die Handhabung der Disciplin. Er liess regimentsgeschichtliche Notizen und Vormerkungen über die Oonduite und Verdienste der Officiere führen. Er unterschrieb die Muster-Listen1), Monats-Tabellen, Cassa-Extracte etc. und war für die Bichtigkeit dieser Documente haftbar. Der Obrist commaudierte bei Paraden zu Fuss, in der Action jedoch stets zu Pferd. An Gebühren bezog derselbe im Frieden nur jene eines Obristlieutenants, da die Obristens-Gage dem Obrist-Inhaber zufiel. Erst durch das Verpflegs- Beglement vom Jahre 1755 wmrde ein eigener Gebührssatz für den Obrist- Begiments-Comm andantén normiert. Im Üebrigen stand er bis 1805 wie der Inhaber in den Bezügen einer Compagnie, sohin auch der Hauptmanns- Gebühr. Gegenwärtig führt der Oberst als Commandant eines Begiments den Befehl über alle Theile desselben, es obliegt ihm die Pflege des militärischen Geistes, die Aufrechthaltung der Disciplin und der vollen Kriegstüchtigkeit desselben, er leitet und überwacht den gesammten Dienstbetrieb. Er soll hiebei ein besonderes Augenmerk der Nationalität seines Begiments zuwenden, weil die Tüchtigkeit des Soldaten zum Theile durch die richtige Verwerthung seiner nationalen Eigenschaften bedingt ist. Bei jenen Begimentern, welchen wieder ein Auditor als juridischer Beirath beigegeben ist, übt er auch die gerichtsherrlichen Bechte aus2). Er ernennt die Officiere für specielle Diensteszweige (Adjutanten, Proviant- Officiere), er verleiht die Compagnie-Commanden, theilt die Officiere und Mannschaft zu den Compagnien ein, verfügt Uebersetzungen aus dem oder in den Feuergewehr st and u. s. w. Er ist verpflichtet, dem Oberst-Inhaber nebst den sonst vorgeschriebenen Eingaben, jede Veränderung des Standortes des Kegiments-Stabes sofort zur Kenntniss zu bringen. Wenn ein Oberst, wie es in neuester Zeit vielfach der Fall ist, ein Bataillon commandiert3), so gelten für denselben die für die übrigen Stabs- offieiere vorgeschriebenen Verhaltungen. Nach der gegenwärtig in Kraft stehenden Beförderungs-Vorschrift bilden alle Oberste, ohne Unterschied der Waffengattung oder Special-Branclie, einen Gesammt-Concretual-Status und ist in der Infanterie und Jäger-Truppe die Zahl derselben mit 163 normiert4 5). Der Obristlieutenant (Oberstlieutenant! war als Stellvertreter des Obristen in dessen Abwesenheit Begiments-Commandant und übte die Be­fugnisse des Inhabers aus, insoweit sie ihm übertragen wurden. Bei Anwesenheit desselben hatte er speciell die Begiments- und Compagnie-Cassen zu scontrieren, das Begiments-Gericht, sowie die Be­kleidung und Ausrüstung des Begiments zu überwachen6), ebenso später die Menagen. 3) Er hatte das Recht, seine Unterschrift auf die sogenannte „Kaiserseite” zu setzen. 2) Bezüglich der Beförderungen. Heiraths-Bewilligungen u. s. w., ist das denselben Betreffende und noch Gütige beim Obrist-Inhaber erwähnt. 3) Um ein günstigeres Zahlen-Yerhältniss zwischen den einzelnen Stabsofficiers- Chargen der Infanterie und Jäger-Truppe und dadurch bessere Beförderungs-Verhältnisse zu erzielen, wurde 1886 die Zahl der Oberste so vermehrt, dass 60 Oberste als Bataillons- Commandanten fungieren müssen. 4) Organische Bestimmungen vom Jahre 1890. 5) Da es hiedurch auch zu seinen Obliegenheiten gehörte, für die Delinquenten beim Gerichtsherrn Fürbitte einzulegen, wurde er auch „Mutter des Regiments” genannt. 5*

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