Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Organisation und Einrichtung der kaiserlichen Regimenter zu Fuss (Infanterie-Regimenter)

- 50 — bewaffnete Macht selbst übernommen hatte, wurde das Heerwesen in allen seinen Theilen zahlreichen, höchst wichtigen Reformen unterzogen. Was speciell die Infanterie betrifft, so bestand eine der ersten Mass- regeln in dieser Richtung in der nothwendig gewordenen Reorganisation der leider in nicht geringer Zahl zu der revolutionären Partei übergetretenen ungarischen und italienischen Regimenter1). Diese Reorganisation wurde rasch durchgeführt und -waren die be­treffenden Regimenter beinahe durchgehends mit Ende des Jahres 1819 wieder completiert. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 22. Januar 1851* 2) wurde das Militär- Grenz-Institut in Siebenbürgen gänzlich aufgehoben, die beiden Székiéi- und Romanen-Grenz-Regimenter3) Nr. 18—17 als solche aufgelöst und an Stelle der beiden ersteren zwei neue ungarische Linien-Infanterie-Regimenter auf­gestellt, zu welchen die beiden siebenbürgischen Regimenter Nr. 31 und 51 zusammen 10 Compagnien abgaben4). Die Romanen-Regimenter wurden in ihren ehemaligen Stabs-Stationen in Linien-Regimenter umgewandelt. Diese 4 neuen Regimenter erhielten die leerstehenden Nummern 5, 6, 46 und 50. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 31. Juli 1852 wurde das Landwehr- Institut aufgehoben, die bei 35 Regimentern bestandenen Landwehr-Bataillone aufgelöst und trat an Stelle der ersteren das für alle Kronländer mit Aus­nahme der Militär-Grenze giltige „Reserve-Statut” in das Leben. Dieses legte allen Soldaten ohne Unterschied der Waffengattung eine zweijährige Reserve-Verpflichtung auf. Gleichzeitig trat zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 1. August, um die Schlagfertigkeit der Armee zu erhöhen, eine auf dem sogenannten „Depot-Sy stem” beruhende Reorganisation der Armee, sohin auch der Infanterie ein. Jedes der 62 Linien-Infanterie-Regimenter5) hatte nunmehr im Frieden aus 4 Feld-Bataillonen, k 1 Grenadier- und 5 Füsilier-Compagnien und einem „Depöt-Bataillon” ä 4 Compagnien auf dem Cadre-Fusse zu bestehen. Im Zusammenhänge mit dieser Massregel wurden auch die bisher be­standenen combinierten Grenadier-Bataillone aufgelöst und rückten die Divi­sionen zu ihren Regimentern ein, wo aus denselben nunmehr 4 Compagnien formiert wurden, welche in jedem Bataillon als rechte Flügel-Compagnie rangierten. Im Kriege sollten diese 4 Compagnien innerhalb des Regiments-Ver- bandes ein eigenes Grenadier-Bataillon bilden, dafür die Füsilier-Compagnien Nr. 1, 7, 13 und 19 aus Reserve-Mannschaft, neu aufgestellt werden. In Bezug auf den Personalstand war schon 1849 die Benennung der Charge der Capitain-Lieutenants in Hauptleute II. Classe umgeändert worden. Ebenso wurde für die in zwei Gebührenclassen bestehende Charge der Unter­lieutenants die Bezeichnung als Unterlieutenants I. und II. Classe normiert, endlich das Cadetten-System reformiert, wobei die Charge der k. k. (Kaiser-) Cadetten ganz aufgelassen wurde6). Nach den Bestimmungen des 1851 sanctionierten Abrichtungs-Reglements für die Infanterie war dem Tiraillieren (Gefecht in der geöffneten Ordnung) eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden; demgemäss wurden bei jeder ') Die ausserhalb Ungarns zur Verwendung gelangten Bataillone dieser Regimenter hatten mit Bravour auf den Schlachtfeldern Italiens gekämpft; ebenso hatten die beiden siebenbürgischen Regimenter, sowie auch einige in Ungarn verbliebene dritte Bataillone unter den schwierigsten Verhältnissen die Treue bewahrt. Bin Aehnliches gilt auch von den italienischen Regimentern, von denen einige tapfer gegen ihre eigenen Landsleute fochten, andere sich in Ungarn als brave Soldaten bewährten. a) Normal-Verordnungsblatt Nr. 31 ex 1851. 3) Die früheren Walachen-G-renz-Regimcnter Nr. 16 und 17 hatten 1849 diese Be­nennung angenommen. ' j Bine Reserve-Division wurde in den ehemaligen Stabs-Stationen der Székler-Regi- meuter formiert. 5) Nr. 63 erhielt die leerstehende Nummer 55. e) Ebenso die Assentierung von ,,ex propriis” Gemeinen eingestellt.

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