Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - II. Die Jäger-Truppe - Entwickelung und innere Organisation
Die Chargen und ihre Obliegenheiten^ A. Stal). Im Allgemeinen gelten für die Chargen der Jäger-Truppe die gleichen Obliegenheiten, wie solche für die Infanterie vorgeschrieben und kommen nur folgende Abweichungen vor: Der Inhaber (zweite Inhaber) des Tvroler Jäger-Regiments hatte die gleichen Rechte wie alle übrigen Inhaber; bei den Feld-Jägern wurden diese Rechte durch den Hofkriegsrath (Kriegs-Ministerium) directe ausgeübt, von demselben einzelne dieser Rechte theils an die Territorial- (General-) Com- manden, theils an die Bataillons-Commandanten selbst übertragen1). Seit Aufhebung der Inhabers-Rechte wird das Beförderungs-Recht durch das Reichs-Kriegs-Ministerium, das Straf- und Begnadigungs-Recht durch die Brigade-Commandanten ausgeübt. In Bezug auf Beförderung bilden die Oberstlieutenants, Majore und Hauptleute beider Classen mit jenen der Infanterie (und Pionnier-Truppe) einen Concretual-Status, die übrigen Chargengruppen bilden einen solchen innerhalb der Jäger-Truppe (inclusive der Kaiser-Jäger). Der Commandant des Tyroler Jäger-Regiments führte zwrar im Frieden, wie im Kriege (letzteres nur bis 1857) das Commando über alle Theile des Regiments2), doch war bei dem Umstande, als die meisten Bataillone ausser Landes detachiert waren und in rein militärischer Richtung eine Selbstständigkeit besassen3), sein Einfluss vorwiegend auf die Agenden der Ergänzung, Chargen-Beförderung und Administration beschränkt. Gegenwärtig führt jeder Commandant der vier Tyroler Jäger-Regimenter wieder den Oberbefehl über alle Theile desselben im Frieden, wie im Kriege, in demselben Umfange wie der Commandant eines Infanterie-Regiments. Vom Jahre 1857—1895 fungierte der Regiments-Commandant zugleich als Er- gänzungs-Bezirks-Commandant, gegenwärtig wird diese Stelle beim 1., 2. und 3. Regimente durch den Commandanten des Ersatz-Bataillons-Cadres dieser Regimenter versehen. * II. i) Was spéciéit die Beförderung betrifft, so unterstanden die Feld-Jäger-Bataillone in dieser 'Richtung directe der genannten höchsten Stelle und erfolgte dieselbe in jedem Bataillone abgesondert nach der Anciennität in jeder Chargengruppe, nur die Beförderung der Hauptleute I. Classe zu Majoren, vom Jahre 1857 an auch jene der Hauptleute II. zu solchen I. Classe, endlich von 1861 an auch jene der Oberlieutenants zu Hauptleuten II. Classe, erfolgte im Gesammt-Status. s) Im Jahre 1881 waren zum letzten Male zwei Bataillone unter dem unmittelbaren Befehle des Regiments-Coin tnandantén ausmarschiert, seit dem Feldzüge 1818 waren die Bataillone direct den Brigaden unterstellt; der Regiments-Commandant befand sich zwar 1818 auf dem Xriegs-Schauplatze. fungierte jedoch als Brigade-Commandant. Seit 1859 verblieb beim Ausmarsche der jeweilige Regiments-Commandant in der Friedens-, beziehungsweise Ergänzungs-Bezirks-Station. 3) Siehe Seite 633.