Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Organisation und Einrichtung der kaiserlichen Regimenter zu Fuss (Infanterie-Regimenter)

— 41 — Als diese Bataillone später in Folge der grossen Abgänge bei den Re­gimentern, nach Completierung auf 6 Compagnien, auch zumeist auf den Kriegs-Schauplatz ahräckten (1757/58), wurden zu dem zuletzt angedeuteten Zweck bei den betreffenden Regimentern sogenannte „Depositorien” in wechselnder Stärke1) aufgestellt. Nachdem durch die Organisation vom Jahre 1764 diese Garnisons- Bataillone wieder in das Leben getreten waren, wurde durch jene vom Jahre 1769s) die Benennung der Bataillone in: „Leib-, Obrist-, Obristlieutenant- Bataillon” abgeändert; letzteres, im Frieden wieder nur zu 4 Compagnien, wurde zwar auch zumeist zu Garnisons-Diensten verwendet, da es jedoch gleichzeitig System wurde, dass die Regimenter in den ihnen nunmehr zu­gewiesenen Werb-Bezirken garnisonierten, befand sich dasselbe meistens ausserhalb desselben, vom Regimente detachierts) und hatte mit der Recruten- Abrichtung u. s. w. nichts mehr zu thun 4). Nachdem schon im Laufe des siebenjährigen Krieges es wiederholt vor­gekommen war, dass die Grenadier-Compagnien mehrerer Regimenter, theils nur zu einzelnen Operationen (Angriff auf Gabel 1757), theils auf längere Zeit, in Bataillone zu 6, 8 auch 10 Compagnien vereinigt worden waren, wurden dieselben 1769 6) dauernd von den Regimentern abgetrennt und in Bataillone zu 6 (4) Compagnien formiert6). Mit der Allerhöchsten Resolution vom 15. August 1769, erhielten die Regimenter, welche bisher nur nach dem Namen des Inhabers benannt wurden, fortlaufende Nummern, nach dem Range desselben. An die damals bestandenen 59 Infanterie-Regimenter7) schlossen sich die Grenz-Infanterie-Regimenter mit den Nummern 60—76 an. Das Czaikisten- Bataillon führte die Nummer 77. In dem Reglement vom Jahre 1769 erscheint auch zum ersten Male ein Unterschied zwischen dem Stande eines Regiments im Frieden und jenem im Kriege normiert. In Uebereinstimmung mit der Verminderung der Fahnen, deren jedes Bataillon nunmehr nur zwei besass, wurde auch die Zahl der Fähnriche, von welchen bisher bei jeder Füsilier-Compagnie einer im Stande war, auf 8 herab­gesetzt und erhielten diese ihre Eintheilung beim Regiments-Stabe, wohin auch die Fouriere von den Compagnien übersetzt wurden. Als 1763 die Chargen der Fahnen-, sowie jene derk. k. Cadetten creiert wurden8), fiel diesen in erster Linie das Tragen der Fahnen zu und erhielt wieder jede Füsilier-Compagnie einen Fähnrich. Mit dem mehrfach erwähnten Daun’schen Reglement wurde für die Commandanten der Stabs-Compagnien die Charge des „Capitain-Lieutenant”, der Regimenter in 3 Bataillone á 5 Compagnien und Errichtung einer zweiten Grenadier- Compagnie, von jedem Regimenté 2 Bataillone und die Grenadier-Compagnien für die Eeld- Armee, das dritte aber als Garnisons-Truppe verwendet werden sollten ; doch hatte je nach der Entfernung der Regimenter von den Erblanden alljährlich, oder wenigstens jedes zweite Jahr ein Wechsel der Bataillone stattzuflnden. Diese Massregel gelangte jedoch nicht all­gemein zur Durchführung und wurde später ganz davon abgesehen. (K. A., Römisches Reich, 1711, VIII, 27.) J) 1—2 Ober-Officiere und 120—150 Mann. 2) Lacy’sches Reglement. 3) So z. B. standen eine Anzahl 3. Bataillone nach der Besitznahme von Galizien in dieser Provinz. 4) Erst 1787 wurden zu diesem Behufe bei den ungarischen und 1788 bei den deutschen oder sogenannten Werb-Bezirks-Regirnentern „Reserve-Divisionen” errichtet. 5) Verordnung vom 5. Januar. 6) 1797 vorübergehend aufgelöst, erfolgte bei Beginn des 2. Coalitionskrieges 1799—1801 deren erneuerte Zusammensetzung auf Kriegsdauer. 7) 1766/67 waren noch zwei Garnisons-Regimenter aufgestellt worden, welche bei dieser Numerierung die Nummern 5 und 6 hinter den sogenannten Haus-Regimentern (diejenigen, deren Inhaber Mitglieder des kaiserlichen Hauses waren) rangierten ; dieselben wurden 1807/8 aufgelöst, ebenso ein drittes 1770 aufgestelltes Garnisons-Regiment im Jahre 1801; das letztere war jedoch in die allgemeine Numerierung nicht einbezogen worden. 8) Näheres hierüber enthält der nächstfolgende Abschnitt: „Die Chargen und ihre Obliegenheiten.”

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