Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Organisation und Einrichtung der kaiserlichen Regimenter zu Fuss (Infanterie-Regimenter)
42 — ebenso bei den Füsilier-Compagnien jene des „Oberlieutenants” mit einem fixen Gebührsatze normiert *). Während des siebenjährigen Krieges wurde, um die Befehlsführung zu erleichtern, pro Regiment ein zweiter Obristwachtmeister, oder wie die allgemeine übliche Benennung nunmehr lautete: „Major”* 2 *) systemisiert. Nach dem Hubertsburger Frieden eingegangen, wurde diese Stelle 1769 dauernd creiert und commandierte nunmehr der erste Major das Leib-, der zweite das Oberst-Bataillon s). Endlich erhielten die Regiments-Chirurgen den Rang aisjüngste Fähnriche, der Wachtmeister-Lieutenant die Benennung: „Regiments - Adjutant”, der Quartiermeister jene als „Rechnungsführer”. 1769 wurde der Stand einer Füsilier-, sowie jener einer Grenadier-Compagnie mit 113 Mann normiert; Gesammtstand des Regiments 20714). In den ersten Jahren nach dem-Aachener, sowie später in jenen nach dem Hubertsburger Frieden, wurden theils unter der Oberleitung des Feldmarschalls Grafen Daun, theils unter jener des Kronprinzen und Mitregenten Erzherzog Joseph eine Reihe von, insbesondere eine Gleichförmigkeit in der Adjustierung, die Abstellung verschiedener Willkürlichkeiten, Verbesserungen in der Bewaffnung u. s. w. bezweckender Vorschriften erlassen, welche mit dem Jahre 1769 als abgeschlossen betrachtet werden können5). So wurden, was die Bewaffnung betrifft, die sich als nicht mehr zweckentsprechend bewährenden Partisanen der Officiere. sowie die Kurzgewehre der Unterofficiere gänzlich abgeschafift.6). An Stelle derselben hatten die Füsilier-Officiere nunmehr ausschliesslich den Degen nach einer genau bestimmten Form als Haupt -Waffe zu tragen; auch erscheint das goldene Porte-épée an denselben, sowie an den unverändert beibehaltenen Säbeln der Grenadier-Officiere und jener der ungarischen Regimente von nun an vorgeschrieben 7). Für die Unterofficiere,. welche auch mit der Bajonnettflinte betheilt wurden, und die gesammte Mannschaft wurden leichte Säbel eingeführt, dagegen hatte das Bajonnett stets aufgepflanzt zu sein. Statt der bisherigen hölzernen, waren schon 1744 eiserne Ladstöcke 8) eingeführt worden. Bei den Grenadieren kam das Werfen der Handgranate ganz ausser Gebrauch, daher entfiel auch die bisher von denselben getragene zweite Patrontasche. Die wichtigsten die Bekleidung und Ausrüstung betreffenden Aenderungen lassen sich kurz in Folgendem zusammenfassen: ') Bei den Grenadier-Compagnien war schon seit deren Aufstellung ein zweiter Lieutenant im Stande und wurde wohl der ältere derselben „Oberlieutenant”, der jüngere „Unterlieutenant” genannt, doch bezogen beide die gleichen Gebühren. h Gleichzeitig wurden auch die Benennungen General-Feldwachtmeister in General- Major, Obrist und Obristlieutenant in Oberst und Oberstlieutenant umgeändert, ohne dass jedoch eine specielle Vorschrift einen genauen Zeitpunct hiefür festgesetzt hätte. Fs erscheinen auch de facto im Lacy’schen Reglement (1769), ja selbst noch im Dienst-Reglement von 1807, beide Schreibweisen angewendet. !) Derselbe bezog auch eine geringere Gebühr als der Erste. a) Hiezu kam im Kriege, abgesehen von der Erhöhung des 3. Bataillons auf 6 Compagnien, noch eine Vermehrung um 40 Mann pro Compagnie. Siehe K. A., H. K. R. 1748 December 242; 1751, Februar, 336 und 339; 1757—84—284 Juli, August 373, October 545; 1764 Januar 654, 654; 1765 Januar 65, 66; 1766 März 568, sämmt- lich Registratur; dann K. A., H. K. R. 1767—41—Februar 182, Mai 575 und Andere. Auch begann um diese Zeit die Kasernierung der Truppen, welche bisher stets nur zerstreut beim Bürger (Landmann) bequartiert waren. e) Wie aus den Acten hervorgeht, scheinen dieselben (die Partisanen) ihrer Unbrauchbarkeit wegen schon in dem Kriege gegen die Türken nicht in das Feld mitgenommen worden zu sein, doch wurde deren Beibehaltung noch durch das Daun’sche Reglement (1748) angeordnet. 7) Es wurden zwar schon seit Ende des 17. Jahrhunderts hie und da an den Degen Handriemen, auch „Degenquasten” genannt, getragen, doch waren selbe nur geduldet und waren dieselben in ihrer Ausstattung sehr verschieden. Das Tragen des Porte-épóes war ausdrücklich nur den Officieren, allen übrigen Parteien und Beamten nicht gestattet. (K. A., H. K. R. 1764, Mai 614 Reg.) 8) Kaiserliche Resolution vom 8. December 1744. In einigen älteren Werken wird irrigerweise angeführt, dass diese Einführung unmittelbar nach der Schlacht bei Caslau (1742) erfolgt sei.