Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

- Ill — b) die nöthige geistige und körperliche Eignung, hei einer Körpergrösse von mindestens 155 cm.1)-, c) ein Alter von mindestens 17 Jahren. Freiwillig kann jeder Inländer hei sonstiger Erfüllung obiger Bedingungen, hei eventueller Wahl des Truppenkörpers, in das Heer eintreten, soferne er sich nicht etwa in Folge strafgerichtlichen Urtheils nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Hechte befindet und nicht gerade zur Stellung berufen ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Vaters (Vormundes). Ausländer können nur mit Bewilligung Sr. Majestät ausnahmsweise auf die gesetzliche Linien-Dienstzeit in das Heer aufgenommen werden, wenn sie sich mit der unbedingten Erlaubniss ihrer Regierung hiezu ausweisen. Ueber die freiwillig mit der Begünstigung eines nur einjährigen Präsenz - Dienstes Eintretenden enthält der vorhergehende Abschnitt die wichtigsten Bestimmungen. Der Vorgang hei der Stellung im Allgemeinen gleicht jenem, wie er mit dem Gesetze vom Jahre 1858 geregelt wurde. Man unterscheidet gegenwärtig die „Hauptstellung”8), welche in der Regel alljährlich in der Zeit vom 1. März bis 30. April erfolgt und die nach Bedarf stattfindenden „Nachstellungen”, hei welchen Jene vorgeführt werden, welche bei ersterer aus irgend einem Grunde nicht erschienen sind. Die Pflicht zum Eintritt in das Heer oder in die Landwehr beginnt mit 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebens­jahr8) vollendet und dauert die Stellungspflicht bis zum 31. December des vollendeten 23. Jahres* 2 3 4). Die Dienstpflicht dauert im Heere: a) 3 Jahre in der Linie und 7 Jahre5 * *) in der Reserve ; b) 10 Jahre in der Ersatz-Reserve für die unmittelbar in diese Eingereihten. Alle im Wege der Stellung (Haupt- und Nachstellung) Assentierten sind mit 1. October, alle Freiwilligen, dann nach diesem Tage Assentierten, mit dem Tage der Assentierung einzureihen; mit diesem Tage beginnt auch die Dienst­zeit; selbe endet mit 31. December jenes Jahres, in welchem die Dienstpflicht abgelaufen ist. Jene Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum eigentlichen Kriegsdienst, wohl aber zu sonstigen Dienstleistungen für Kriegszwecke geeignet sind, können im Kriegsfälle zu solchen herangezogen werden. Die in der Linien-Dienstpflicht Stehenden sind zum ununterbrochenen actiyen Dienst verpflichtet. Die Einberufung der Reserve und Ersatz-Reserve kann im Kriege nur über Befehl Sr. Majestät zur theilweisen oder vollen Ergänzung des Heeres erfolgen. Die Ersatz-Reserve ist im Frieden durch 8 Wochen militärisch aus­zubilden, dann, so wie die Reserve, nur noch zu den periodischen Waffen­übungen einzuberufen. Die regelmässige TJebersetzung aus der Linie in die Reserve des Heeres (der Kriegs-Marine), aus dieser in die Landwehr (Seewehr) und aus der Ersatz- Reserve des Heeres in jene der Landwehr, unter Beibehaltung der Chargen­grade, dann die Entlassung aus der Landwehr (Seewehr), vorbehaltlich der Landsturmpfiicht, hat nach Ablauf der gesetzlich festgestellten Dienstpflicht mit 31. December jeden Jahres stattzufinden. *) Professionisten und nur zum Schreibgeschäfte Verwendbare, können bei sonstiger Tauglichkeit auch ohne Rücksicht auf Körpergrösse assentiert werden. 2) Grundsätzlich -werden 8 Classen zur Stellung berufen. 3) Bis 1888 des erreichten 20. Lebensjahres. 4) Wer aus was immer für einem Grund seiner Stellungspflicht nicht nachgekommen, bleibt bis zum 86. Lebensjahre stellungspflichtig. 5) Weitere Bestimmungen, welche die Kriegs-Marine oder Landwehr (Landsturm) ausschliesslich betreifen, werden hier nicht mehr, sondern bei Besprechung dieser Theile der Wehrmacht erörtert.

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