Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
- 112 — Nach Zulässigkeit des Standes an Officieren und Cadetten des Heeres können freiwillig sich Meldende auch vor vollstreckter Heeres-Dienstpflicht, jedoch unter Aufrechterhaltung der ihnen obliegenden Gesainmt-Dienstpflicht, in den Activstand der Landwehr übersetzt werden. Die Angehörigen der Keserve und Ersatz-Reserve des Heeres sind während ihrer Dienstpflicht in diesem Verhältnisse zu 3 Waffenübungen in der jedesmaligen Dauer von längstens 4 Wochen verpflichtet1). Jährlich nach der Ernte finden „Control-Versammlungen” (Haupt- Kapporte) statt, welche nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen dürfen. Bei diesen haben alle dauernd Beurlaubten* 2 3), dann alle jene Personen der Reserve, Landwehr, Ersatz-Reserve und Seewehr zu erscheinen, die im Laufe des Jahres weder in activer Dienstleistung, noch in militärischer Ausbildung gestanden, noch eine Waffenübung mitgemacht haben. Die Officiere aller Grade des Heeres (Kriegs-Marine), der Landwehr und des aufgebotenen Landsturmes werden von Sr. Majestät ernannt. Jeder Offieier, gegen welchen weder eine strafgerichtliche, noch ehren- räthliehe Untersuchung anhängig ist, kann seine Charge freiwillig ablegen, doch wird er dadurch nicht von seiner ihm etwa noch obliegenden Dienstoder Wehrpflicht befreit, ebensowenig wie solche, die in Folge einer strafgerichtlichen (ehrenräthlichen) Untersuchung ihrer Charge verlustig wurden. Alle dauernd beurlaubten, nicht in activer Dienstleistung stehenden Officiere und Mannschaften der Reserve, Landwehr (Seewehr), dann die nicht- activen Ersatz-Reservisten unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie Straf- und polizeilichen Angelegenheiten den Civil-Gerichten und Behörden und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche für die Evidenthaltung nothwendig sind8). Unterof’ficiere, welche freiwillig im Präsenzstande weiter dienen, erhalten die sogenannte „Unterofficiers-Dienstes-Präinie”4 *). Nach zwölfjähriger Dienstzeit haben solche Anspruch auf eine Civil-Staats-Bedienstung. Als Legitimations-Document erhalten die uneingereihten Recruten einen „Widmungs - Schein”; dauernd Beurlaubte, sowie im Reserve -Verhältnisse stehende Leute den „Militär-Pass”6 *). Der nicht im activen Dienste stehenden Mannschaft ist das Tragen von Uniformstücken (sowie eigener Feldkappen) nicht gestattet. Gagisten in der Reserve sind bei militärisch-dienstlichen Anlässen verpflichtet, in der Uniform zu erscheinen. Ausser Dienst ist das Tragen der Uniform jenen Reserve-Gagisten, welche nicht Berufs-Officiere waren, nur bei jenen festlichen Gelegenheiten gestattet, bei denen das Ehrenkleid des Officiers als militärische oder sociale Auszeichnung einen angemessenen Platz findet. Bei Ausübung einer nicht militärischen Berufsthätigkeit ist allen Reserve-Gagisten das Tragen der Militär-Uniform verboten. Die Verehelichung darf vor dem Eintritte in das stellungspflichtige Alter und vor dem Austritte aus der 3. Altersclasse nicht gestattet werden. *) Officiere und Cadetten der Reserve, welche den Präsenzdienst als Einjährig-Freiwillige ahgeleistet haben, können zu diesen Waffenübungen alljährlich einberufen werden. 2) Um alle assentierten Recruten auch wirklich ausbilden zu können, ohne den festgestellten Friedens-Stand zu überschreiten, müssen oft Soldaten vor Ablauf der 3jährigen gesetzlichen Linien-Dienstzeit bis zu ihrer Uebersetzung in die Reserve „dauernd beurlaubt” werden. 3i Melde-Pflicht, sowie Erstattung der Anzeige über Wechsel des Aufenthaltes. 4) Für den Feldwebel mit 17 fl., den Führer und Corporal mit 9 fl. 50 kr. monatlich festgesetzt. )) Als Legitimation für den Fall des Todes oder der V erwundung ist nunmehr jeder activ dienende Soldat mit dem „Legitimations-Blatte” betheilt, zu dessen Aufbewahrung eigene Legitimations-Kapseln dienen.