Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 110 — Das Heer, welches aus der Linie, der Keserve und Ersatz-Reserve be­steht, ist, sowie die Kriegs-Marine, zur Yertheidigung der Monarchie gegen äussere Feinde und zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren bestimmt. Die Landwehr ist im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur inneren Yertheidigung, im Frieden ausnahmsweise zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren berufen und durfte bis 1893 ausserhalb der Grenzen des betreffenden Staatsgebietes nur über ausserordentliche Anordnung Sr. Majestät, unter Zustimmung der gesetz­gebenden Körperschaften verwendet werden1), während sie von nun ab, als Theil der bewaffneten Macht in und ausser Landes zur Verwendung kommen kann. Der Landsturm ist im Kriege zur Unterstützung des Heeres berufen. Die Ersatz-Reserve dient als Ersatz für die während eines Krieges im Heere und in der Landwehr (1869 nur im Heer) sich ergebenden Abgänge. Wenn jedoch besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Mannschaft des ersten Jahrganges der Reserve und der drei jüngsten Assentjahrgänge der Ersatz-Reserve auch im Frieden zur activen Dienstleistung beigezogen werden* 2). Das zur Erhaltung des Heeres (und der Kriegs-Marine) erforderliche jährliche Recruten-Contingent ist für die im Reichsrathe vertretenen König­reiche und Länder mit 59.211 Mann, dann jenes zur Erhaltung der Landwehr mit 10.000 Mann, für die Länder der ungarischen Krone mit 43.889, beziehungs­weise 12.500 Mann festgesetzt3). Die Eintheilung der Recruten in das Heer hat nach der Reihe der Altersclassen und in jeder derselben nach der Losreihe zu erfolgen. Die nach vollständiger Deckung der Contingente für das Heer (Land­wehr) verbleibenden Recruten sind als „Ueberzäblige” in die Ersatz-Reserve einzureihen. Das Heer (Kriegs-Marine) wird ergänzt: a) durch die Stellung (Haupt- und Nachstellung); b) durch die Stellung ausser der Altersclasse und Losreihe (früher Stellung von Amtswegen genannt4); c) durch Einreihung der Zöglinge der Militär-Bildungs-Anstalten5), endlich d) durch freiwilligen Eintritt. In die Ersatz-Reserve werden eingetheilt: 1. Candidaten des geistlichen Standes ; 2. Unterlehrer und Lehrer ; 3. Besitzer ererbter Landwirtschaften; 4. die im Frieden aus Familien-Rücksichten Befreiten (Söhne erwerbs­unfähiger Eltern u. s. w.); 5. Mindertaugliche; 6. die früher erwähnten: Ueberzähligen. Zum Eintritt in das Heer (Kriegs-Marine) wird erfordert: a) die Staatsbürgerschaft in der österreichisch-ungarischen Monarchie ; J) Durch das Gesetz vom 25. December 1898 wurde diese Beschränkung aufgehoben. 9 Giltig laut Gesetz vom 81. Mai 1888. (Deichs-Gesetzblatt Nr. 77.) 3) Gesetz vom 28. December 1892 für 10 Jahre giltig. Nach jenem vom Jahre 1868 betrug dasselbe 95.000 Mann, wovon 55.000 auf die westliche Deichshälfte. 40.000 auf Ungarn entfielen; das Gesetz vom Jahre 1889 normierte selbes mit 103.100 (60.389 und 42.711) Mann, Landwehr wie jetzt. á) Wer sein Versäunmiss bei der Stellung nicht rechtfertigen kann, wird mit einer Strafe von 10—200 Gulden belegt; Stellungsflüchtige ausser einer Arreststrafe von 3 Tagen bis zu 2 Monaten, ebenfalls mit einer Geldstrafe von 15—300 fl. (eventuell unter erschwe­renden Umständen auch schärfere Strafen). 5) Diese haben für jedes auf einem ganz freien Aerarial- oder Stiftungsplatze voll­endete Schuljahr ein Jahr, für jedes auf einem halbfreien Platze zugebrachte ein halbes Jahr über die regelmässige Präsenz-Dienstzeit activ zu dienen, jedoch so, dass die Gesammt- dauer derselben 10, beziehungsweise 7 Jahre nicht überschreitet.

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