Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 105 — nach Zurücklegung derselben mit Entlassungs-Certificat ausser Stand gebracht1). Die gleichzeitig in das Leben gerufene „Landwehr” sollte blos zur Ver­teidigung des vaterländischen Bodens dienen * 2). 1809 wurde eine neue Werbe-Instruction für Ungarn herausgegeben, nach welcher wieder mehr Gewicht auf die freie Werbung gelegt wurde und die Regimenter ergänzten sich insbesonders in der Zwischenzeit von einer Landes-Recrutierung zur anderen, durch Erstere. In jedem Regiments-Bezirke befand sich ein „Haupt-Werbe-Com- mando” unter einem Hauptmann, 2 Officieren, 1 Feldwebel, 1 Unter-Arzt und 80 Mann vom Corporal abwärts; dasselbe hatte seinen Standort in dem für jedes Regiment bestimmten „Sammelplatz des Werb-Bezirkes”. Ausser demselben waren noch in jedem Regiments-Bezirke zwei bis drei „Filia 1 -Werbe-Commanden” aufgestellt. Das Werbegeld ivar in mehrere Classen getheilt (von 25—45 fl.) und richtete sich nach der Grösse des Recruten, wurde jedoch nur dann voll aus­bezahlt, wenn derselbe sich zu einer mindestens 12jährigen Capitulation ver­pflichtete3). Für abgestellte Recruten gab es auch eine 20jährige, für Vagabunden eine lebenslängliche Capitulation. Recnitierangs-Normale 1827—1852. Nachdem im Jahre 1817, in Folge der durch den Pariser Frieden ge­schaffenen territorialen Vergrösserung des Gebietes der Monarchie, eine ge­änderte Werb-Bezirks-Eintheilung in das Leben getreten war, wurde 1827 eine neue „Recrutierungs-Vorschrift” für die altconscribierten Provinzen kundgemacht, deren wesentlichste Bestimmungen folgende waren: Das 1812 reorganisierte Reserve-Institut wurde gänzlich aufgehoben. Die Conscription wurde gewöhnlich alle drei Jahre wiederholt, die Be­rufung der Wehrpflichtigen geschah durch das „Los”, welches die Reihenfolge bestimmte, in welcher selbe zu assentieren waren. Die „Losung” erfolgte in den hiezu bestimmten Orten unter Intervention des Amts-, sowie des Gemeinde-Vorstehers und einiger Vertrauten der Gemeinde. Der Stellung für die Linie waren die elf Altersclassen vom 19. bis zum vollendeten 29. Lebensjahre unterworfen und hatten dieselben nach voll- streckter 14jähriger Capitulation in die Landwehr zu treten. Die Verpflichtung bis zum 40. Lebensjahr4) für diese, sowie für direct in dieselbe Eintretende, wurde dadurch nicht alteriert. Das geringste Körpermass war mit 163 cm. für die Infanterie, bei sonstiger Eignung auch mit 160 cm. festgesetzt. Jeder Werb-Bezirk war behufs Durchführung der Assentierung in eine Anzahl von „Assent-Bezirken” eingetheilt. Die Assentierung wurde durch eine aus Vertretern der militärischen und politischen, sowie der Gemeinde- Behörden bestehende Commission, die „Assent-Commission”, vorgenommen, die Tauglichen sofort beeidet und den verschiedenen Truppenkörpern in Stand gegeben, jedoch bis zur Einberufung beurlaubt. Zur Ergänzung der Abgänge wurden stets die jüngsten Jahrgänge, bis zur Deckung derselben, herangezogen. Gänzlich befreit von der Dienstpflicht waren: Geistliche, Adelige, Beamte, Bauern, wenn sie eine Wirthschaft besassen, Doctoren, Schullehrer, der einzige Sohn eines 70jälirigen Vaters (Mutter), wenn derselbe zum Unterhalt dieser imbedingt nothwendig war. !) Die 46 deutschen und galizischen Werb-Bezirks-Regimenter hatten die Reserven nicht blos für den eigenen Stand, sondern auch für die übrigen Truppengattungen evident zu halten. 2) Näheres im V. Bande: „Landes-Vertheidigimgs-Anstalten.” 3) Eine kürzere Capitulation als auf sechs Jahre war nicht gestattet; es sollte ge­trachtet werden, die Leute zur Annahme der lebenslänglichen zu bewegen. 4) 1881 wurde diese Verpflichtung bis zum 45. Lebensjahre ausgedehnt.

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