Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 104 ­Conscriptions-Norinale 1804. 1804 wurde ein neues „Conscriptions-Normale” publiciertB, dessen wesent­lichste, von den früheren abweichende Bestimmungen, folgende waren: Die conscribierten Provinzen wurden in eine Anzahl „Conscriptions- Bezirke” getheilt, welche die Nummer jenes deutschen Infanterie-Regiments führten, das mit seiner Ergänzung an diesen Bezirk gewiesen war. Jeder Conscriptions-Bezirk zerfiel in eine Anzahl „Sectionen”. Die Conscription wurde nicht mehr durch die Compagnie-Commandanten, sondern in jeder Section durch eigens hiezu commandierte Officiere (Ober­lieutenants) aus dem Stande des betreffenden Regiments besorgt; bei den Aus­hilfs-Bezirken in Galizien, sowie wenn das Regiment nicht in seinem ständigen Friedens-Standquartiere (dem Conscriptions-Bezirke) garnisonierte, konnte dieser Dienst auch durch Officiere des Pensions-Standes versehen werden. Zur Regelung des ganzen Conscriptions-Geschäftes, des Verkehres mit den politischen Behörden (den Kreis-Aemtem) war in jedem Conscriptions-Bezirke ein Officier des Regiments als: „Conscriptions - Revisor” angestellt* 2). Derselbe war im Frieden von allen Regiments-Diensten befreit, im Kriege wurde derselbe über den Stand geführt. Der Conscriptions-Revisor war zugleich Vorstand der „Conscriptions- Kanzlei”, welche in dem Orte, wo sich das Kreis-Amt befand, oder, wenn das Regiment im Conscriptions-Bezirke garnisonierte, in der Regiments-Stabs- Station etabliert war. In letzterem Falle war der Regiments-Commandant auch für den correcten Dienstbetrieb in der Conscriptions-Kanzlei verantwortlich. Dem Conscriptions- Revisor war ein Unterofficier als „Conscriptions-Schreiber” permanent zu­gewiesen ; beide sollten möglichst lange in ihrer Anstellung belassen, in keinem Falle aber gleichzeitig abgelöst werden. Bei jedem General-Commando endlich war ein eigener Stabs-Officier als „Conscriptions-Director” eingetheilt, welchem die militärische Leitung und Controle des ganzen Conscriptions-Geschäftes der betreffenden Provinz ob­lagen. Im Jahre 1806 wurde in Folge Auflösung des Römisch-Deutschen Reiches die Reichs-Werbung eingestellt, dafür 1807 die sogenannte „Confinen- Werbung” eingeführt. Diese bestand in der Anwerbung von Ausländern längs der Grenzen der deutsch-erbländischen Provinzen ; da dieselbe jedoch schlechte Resultate ergab, wurde sie 1817 wieder ganz aufgehoben und die Anwerbung von Ausländern auf solche Leute beschränkt, welche ein schönes Aussehen hatten und von welchen man sich brauchbare Unterofficiere versprach. Um die Wehrkraft des Reiches mit möglichst geringer Belastung des Staatshaushaltes zu steigern, wurde mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. Juni 1806 die Errichtung einer Reserve-Anstalt angeordnet, deren Organi­sation durch Erzherzog Carl durchgeführt wurde und 1808 als vollendet be­trachtet werden konnte. Die Errichtung dieser Reserve basierte auf dem Grundsätze, dass jeder, der zum Militär-Dienste verpflichtet ist, auch der Verpflichtung zur Reserve ■unterliege. Jedes Regiment sollte einen Stand an Reserve-Mannschaft für zwei Bataillone (á 600 und 700 Mann) successive assentieren und bei der Infanterie nach vierwöchentlicher Ausbildung wieder in die Heimath beurlauben. Jeder Reserve-Mann erhielt beim Abgehen in die Heimath eine Legiti­mationskarte. Die Ergänzung der Abgänge bei den Feld-Bataillonen sollte stets durch Reserve-Männer und zwar im Frieden einmal im Jahre statt­finden, zu welch’ gleichem Zeitpuncte sich die Reserve-Bataillone durch Assentierung im Werb-Bezirk zu completieren hatten. Die Dienstpflicht in der Reserve war gleichfalls vom 17. bis 40. Lebensjahre und wurde der Mann *) Erlass vom 25. October 1804. K. A., Militär-Systema 514. 2) Derselbe führte später bis 1857 den Titel: Werb-Bezirks-Eevisor.

Next

/
Thumbnails
Contents