Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 10. (Neue Folge, 1898)
Hauptmann Veltzé: Der schriftliche Nachlass des Feldmarschalls und General-Lieutenants Raimund Fürsten Montecuccoli - Einleitung
*) Adels-Archiv des Minist, d. Inneren. 2) VIII. Jahrg. 1874. p. 245 ff. 3) p. 246 ff. Man wird daher ebenso wie über den Reichsfürsten, auch Uber den Herzogstitel zur Tagesordnung übergehen können und feststellen müssen, dass Montecuccoli von König Carl II. von Spanien, im März (21. oder 22.) des Jahres 1678, mit der Fürstenwürde daselbst ausgezeichnet und ihm hiebei von Kaiser Leopold der den Reichsfürsten gebührende Titel zugestanden wurde, dass aber eine Erhebung in den deutschen Reichsfürstenstand nicht stattgefunden hat. Allgemein wird Montecuccoli als Herr der freien Herrschaften Hohenegg und Osterburg angeführt; nachweislich war er jedoch auch Herr von Haindorf und Gleiss, welche Bezeichnungen jedoch vollzählig erst hei seinem Sohne, u. zw. zuerst in dem Erhebungs- decrete 1689 gebraucht werden. Am 18. December 1620 wurde dem Grafen Hieronymus Ernst Montecuccoli die niederösterreichische Landstandschaft, am 12. Mai 1651 dem Grafen Raimund die Landstandschaft in Steyer- mark, am 26. Juni der niederösterreichische Landstand im Herrenstand und am 8. Februar 1652 die Landstandschaft im Herrenstand in Kärnthen verliehen; endlich erwarb der Letztere am 21. Juni 1663 das Incolat im Herrenstand in Böhmen und am 27. Juni in Mähren. *) In den „Blättern des Vereines für Landeskunde von Nieder- Oesterreich“ 2) ist ein sehr interessanter Aufsatz von Professor Ambros Heller über die Geschichte der Burg Hohenegg enthalten; nach demselben kam diese 1629 durch Kauf in den Besitz, der Gräfin Barbara Montecuccoli, geborenen Gräfin Concin, Gattin des Grafen Hieronymus; dieser erhob das bisher landesfürstliche Lehen 1630 mit Bewilligung Kaiser Ferdinand III. zu einem Allodialgut. Ein Auszug aus dem Testamente der Gräfin Barbara de dato Wien, 26. April 1635, ist ebendort abgedruckt.3) In diesem vermacht sie ihrem eheleiblichen Sohne Gienger ein Drittel ihres Nachlasses, setzt jedoch neben mehreren Legaten ihren Gatten zum Universalerben ein; da dieser jedoch zur Zeit ihres