Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 9. (Neue Folge, 1895)

Oberlieutenant Andreas Kienast: König Friedrich II. von Preussen und die Ungarn bis zum Hubertsburger Frieden 1762 - Die Stellung der Protestanten in Ungarn

Köllig Friedrich II. von Preussen und die Ungarn. 219 Bürgerrecht nicht verweigern dürfen; die Wegnahme der Kirchen, Pfarreien, Schulen und des Vermögens derselben, wie auch der Spitäler, dessgleichen die Bedrückung und Verfolgung der Adeligen, Bürger und Bauern werde unter ausdrücklich angegebener Strafe verboten und alles auf die Anordnung der Reichsgesetze zurück­geführt. Man wird wohl annehmen dürfen, dass einige Klagepuncte nur auf vereinzelten Vorkommnissen beruhten, welche dann benützt wurden, um gegen die nun einmal formell zu Recht bestehenden gesetzlichen Beschränkungen in der Ausübung des protestantischen Glaubens anzustürmen. Maria Theresia antwortete, auf den Rath der ungarischen Hofkanzlei, auf diese Beschwerden nicht. Vielmehr fand sie sich Ende 1743 bewogen, die Resolution ihres Vaters vom Jahre 1731 ihrem vollen Umfange nach zu bestätigen. Der Uebertritt von der katholischen zur evangelischen Kirche wurde verboten und als „Apostasie“ hart bestraft. Das bezügliche Mandat vom )7. Januar 1749 B war nur eine genauere Ausführung älterer Bestimmungen, insbesondere der Resolution vom Jahre 1731 ; es ordnete das Verhör jedes „Apostaten“ an, dem acht ausdrücklich vorgeschriebene Fragen gestellt werden mussten. Als Apostaten aber galten nicht blos die eben Uebertretenden, sondern auch die früher Uebertretenen sammt ihren Nachkommen und die zur evangelischen Kirche haltenden Sprossen gemischter Ehen. V o r der Verordnung Abgefallene konnten mit Kerker bis zu einem, wiederholt Abgefallene mit Kerker bis zu zwei Jahren, verschärft durch Fasten an zwei Wochentagen bestraft werden; diejenigen, welche nach der Verordnung abfielen, sollten, wenn sie Adelige waren, nach Massgabe ihres Vermögens mit einer grösseren Geld­strafe belegt werden ; andere wurden zu mehrjährigen Festungs­arbeiten oder zur Verbannung verurtheilt. Die Verführer wurden gleich den Verführten bestraft. Minderjährige sollten durch die Obrigkeiten in geistliche Institute zur Wiedergewinnung für den katholischen Glauben übergeben werden; wenn sie zu Studien nicht geeignet waren, wurden sie katholischen Handwerkern in die Lehre gegeben und vom Magistrate überwacht. Der Besuch protestantischer Schulen durch katholische Kinder wurde den Eltern ) Katona, História critica regum Hungáriáé, 39, 366 ff.

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