Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 9. (Neue Folge, 1895)
Oberlieutenant Andreas Kienast: König Friedrich II. von Preussen und die Ungarn bis zum Hubertsburger Frieden 1762 - Die Stellung der Protestanten in Ungarn
König Friedrich II. von Preussen und die Ungarn. 207 schwürung der Wesselény, Nádasdy und Zrínyi an, welche 1671 mit dem Tode der Häupter ihr blutiges Ende fand. Abgesehen von den politischen Folgen dieser Verschwörung bekam auch der Calvinismus dabei seinen Theil. Wie die Dinge lagen, erschien es begreiflich, wenn man in Wien schliesslich den Protestantismus mit der Empörung, den Katholicismus mit der Loyalität iden- tilicierte und neue Massenprocesse und Verurtheilungen eintreten liess. Doch arbeiteten gerade dieselben Magnaten, welche der Regierung den Weg zeigten zur Bekämpfung des Lutherthums und des Calvinismus, in Ungarn wieder als nationale Autonomisten jeder politischen Massregel der kaiserlichen Regierung entgegen. Die Wiener Regierung hatte durch ihre strengen und doch nicht consequenten Massregeln Vorwand genirg geliefert für einen neuen Aufstand, den Kuruzzenkrieg Thököly’s und die Protestanten waren eifrig, bei dem glaubensverwandten Auslande einen Sturm von Klagen über die Schritte des Wiener Hofes zu erheben. Während eines Waffenstillstandes mit Thököly wurde 1681 der ungarische Reichstag nach Oedenburg einberufen. Wie immer, geriethen auch hier die Katholiken und die Protestanten hart aneinander. Die kaiserliche Resolution vom 9. November 1681, wodurch die Rekatholisierung Ungarns aufgegeben wurde, ist das wichtigste Ergebniss dieses Reichstages. Der Wiener Friede von 1606 wird darin bestätigt, insbesondere dessen erster Punct über die freie Religionsübung der Akatholiken, nicht aber die weitreichenden Begünstigungen der Krönungsartikel von 1608 und des Reichstagsabschiedes von 1647. Hiemit geschah der erste Rückschritt in der Freiheit des protestantischen Cultus. Die Rechte katholischer Unterthanen gegenüber protestantischen Grundherren, sowie die Rechte katholischer Grundherren gegenüber akatholischen Unterthanen wurden bestimmt geregelt (letzteres Verhältniss im Sinne des bekannten Territorial - Grundsatzes cujus regio, eius religio). Die Orte, wo protestantische Bethäuser und Kapellen erbaut werden durften, wurden ausdrücklich namhaft gemacht, ebenso die Orte, wo sich bereits Kirchen der helvetischen Confession befanden. Es sind dies die sogenannten Articular-Orte (im Allgemeinen zwei in jeder Gespanschaft). Nur Grundherren durften Hauscapläne haben, aber an ihrem Gottesdienste weder benachbarte Adelige, noch ihre glaubensverwandten Dorfbewohner theilnehmen lassen.