Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)

Hauptmann Alexich: Die freiwilligen Aufgebote aus den Ländern der ungarischen Krone 1741 und 1742. II. Die Pressburger Landtagsbeschlüsse und die allgemeine Insurrection in Ungarn 1741/42 (Schluss)

184 fanterie-Regimenter, ununterbrochen und ebenso mühselig einher. Die Formierung dieser Truppen, welche eine von siimmtliclien Comi- taten gemeinsam aufzubringende Leistung darstellte, erforderte eine einheitliche und gleichförmige Leitung und am 9. Januar 1742 wurden daher auch commissariatische Subaltern-Beamte für das Assentgeschüft auf den 24 designierten Sammelplätzen ernannt.1) Gelegentlich dieser Nominierung der Assent-Beamten wurden auch Anordnungen2) über das Vorgehen für Bezahlung der Verpflegs- gelder an den zu Pressburg hiezu bestellten Cassier, sowie über das Verhalten der Amts-Subalternen in den ihnen zugewiesenen Stationen ausgegeben. 3) ') Ungar. L. A.; 1742 zu 9/1 A 2) Ungar. L. A.; 1742 zu 9. November. B. 3) »1. Nachdem nunmehr für die sechs ungarischen Infanterie-Regimenter der Cassier Petricsevich wirklich angestellt ist. so können gegen dessen von dem Herrn Ober-Kriegs-Commissär zu Pressburg coramisierte Quittungen sowohl für die Feldrequisiten von jeder Porta zu bezahlen kommenden zehn Gulden, als die übrigen für ersagte Regimenter exscindierten Verpflegs-Gelder auf Abschlag des Quanti contributionalis bezahlt werden. 2. Den commissariatischen Subalternen ist allschon gemessen mitgegeben worden, dass sie in ihren Stationen die Assentierung befördern, es möge ihnen die Mannschaft in grosser oder kleiner Anzahl vorgestellt werden und die Vertheilung und Anstellung ersagter Subalternen ist also geschehen, dass dadurch die von dem Königreiche selbst benannten 24 Sammel-Plätze hin­länglich versehen werden können, mithin kommt es nur darauf an, dass die Gespanschaften und freien Städte in diese determinierten Sammel-Plätze liefern; hingegen wäre nicht wohl zu prätendieren, noch an sich selbst möglich, dass gleichsam in jedem Ort des Königreichs und jederzeit nach Willkür der stellen­den Gespanschaften und Frei-Städte ein Amts-Subaltern sich zur Assentierung einlinden sollte, obwohl bisweilen, wenn nämlich ein ansehnliches Quantum der Mannschaft in einem anderen Ort als den Ordinari-Sammel-Plätzen zu­sammengebracht ist oder gebracht werden kann, kein Bedenken obwaltet, den nähesten Subalternen in diesen ausserordentlichen Versammlungs-Ort reisen und die Assentierung allda vornehmen zu lassen; es müsste aber in solchem Falle, welcher nicht oft nöthig kann sein, das Verständnis nicht allein mit den commandierenden Generalen und den stellenden Gespanschaften, sondern auch mit dem assentierenden Amts-Subalterncn gepflogen und vorerst gesehen werden, dass dieser nicht aufgehalten werde und während der Reise in seiner Ordinari- Station keine nothwendigen Verrichtungen versäumen müsse, denn im Widrigen würde der Königliche Allerhöchste Dienst auf der einen Seite weit mehr gehemmt, als auf der anderen befördert werden. 3. Ist die Vorstellung bei den judicibus nobilium umsonst, nachdem obverstandenermassen die ordentlichen commissariatischen Assentierungen ver-

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