Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

In diesem Sinne unterschied man: Invaliden auf unbestimmte Zeit, deren Gebrechen lange Zeit zur Heilung erforderten, aber mit einiger Wahrscheinlichkeit die gänzliche oder doch theilweise Herstellung erwarten liessen. Sie blieben bei den Regimentern in Verpflegung und ärztlicher Behandlung. Einäugige, mit Steifheit oder Schwund einzelner Gliedmassen, Scrophelsucht etc. Behaftete kamen als Halbinvaliden zu den Garnisons-Regimentern, während ausgesprochene Krüppel, Blinde, Epileptische etc. entweder als Real-Invaliden in die Invaliden­häuser aufgenommen oder mit einer nach der Charge bemessenen Abfertigung gegen Revers entlassen wurden. Ausser dem Falle vollständiger Dienstuntauglichkeit war eine Entlassung aus dem Militärdienste nur dann möglich, wenn ein Soldat durch Erbschaft, Kauf oder Heirat in den Besitz eines bürgerlichen Gewerbes oder eines Grundeigenthums kam, zu dessen Betrieb oder Bewirtschaftung er unbedingt nöthig war, vorausgesetzt, dass sowohl die militärischen als politischen Behörden diese Notwendigkeit anerkannten und die Heimatsgemeinde sich bereit erklärte, einen Ersatzmann zu stellen. Selbst der Uebertritt eines Militärpflichtigen in den geist­lichen Stand war nur dann gestattet, wenn der betreffende Orden oder die Diöcese 200 fl. zur Recrutirungscasse erlegte. Bei den mit begrenzter Dienstzeit geworbenen Leuten legte man Gewicht auf freiwillige Reengagements. Es wurde den Regi­mentern zur Pflicht gemacht, nicht erst die Beendigung der Dienst­zeit solcher Capitulanten abzuwarten, sondern sie schon in deren ersten Dienstjahren zu einer Erneuerung oder Verlängerung ihrer Dienstverpflichtung zu bewegen. Dabei war indessen das Reenga- girungshandgeld keineswegs von verlockender Grösse; es stieg, je nachdem der Capitulant im ersten oder einem späteren Jahre seiner Dienstzeit die neue Verpflichtung einging, von 12 bis 32 fl., bei den wallonischen Regimentern 5 bis 15 fl. Es wurde auch nicht auf einmal, sondern in Raten ausbezahlt, welche von dem Tage an sistirt wurden, an dem der Reengagirte starb, desertirte oder durch gerichtlichen Spruch seiner Capitulation verlustig wurde. Obgleich die Erhaltung des normalen Standes mit aller Mühe und Strenge angestrebt wurde, bildeten doch die Verhältnisse oft

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