Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

24 Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. genug wirklich unbesiegbare Hindernisse. Oberst Mack schildert die Schwierigkeit der Standesführung und Administration 1792 in seinen »Betrachtungen über die österreichische Kriegs Verfassung« in lebhafter Weise. Er sagt: »Wenn Oesterreich, gleichwie Preussen, fast einerlei Preis der Naturalien, einerlei Gesetz und fast einerlei Sprache hätte, wenn die Armee wie dort Regiment an Regiment nahe aneinander in lauter Städten oder Märkten bequarticrt wäre, wenn jedes Regiment sich in seinem Canton befinden, aus diesem seine Recruten haben, in demselben seine Beurlaubten haben und binnen zweimal 24 Stunden sie alle einberufen könnte; wenn der Herrscher Oesterreichs, sowie jener Preussens, alle Jahre jedes Regiment und Bataillon seiner Armee mit eigenem Auge sehen, sich über Alles, also auch über ihre Vollzähligkeit und richtige Bezahlung selbst überzeugen könnte, so würde ich sagen: Man gebe uns das einfache, mit keiner Rechnung und Controle ver­bundene preussische System . . . .. . Doch ganz anders ist es in Oesterreich: da gibt es eine niederländische, eine römische Reichs-, eine italienische, eine sieben- bürgische, eine ungarische, endlich eine deutsch-erbländische Ge­bühr; dies geht auch nicht zu ändern. Da müssen oft, z. B. 1790, die Regimenter in sechs bis acht Monaten von der äussersten Grenze des Banats oder Galiziens in die Niederlande ziehen, die dort, wo sie waren, viele Hunderte Kranke zurücklassen. Wenn die Kranken genesen, ziehen sie in vielen Abtheilungen ihren Regimentern nach, werden auf ihrem Nachzuge durch hundert verschiedene Hände verpflegt, erkranken unterwegs oft von Neuem und bleiben in den Spitälern zurück. Von dem Allem kann das Regiment, welches unterdessen vielleicht wieder eine andere Bestimmung erhielt, oft erst nach vielen Monaten etwas erfahren. Zudem haben alle Cavallerie-, dann alle niederländischen, italienischen und ungarischen Regimenter keine Cantons, können auch gesetzlich keine haben, müssen sich aus entfernten Gegenden completiren und ihre Urlauber ebendahin schicken, sind also selbst im Frieden über einen grossen Theil ihres Standes in Ungewissheit. Unter diesen Umständen kann man nicht pau- schaliren, ohne in unabsehbare Unordnungen und Processe zu verfallen.« Hinsichtlich der Beschaffung des Pferdemateriales be­stand für die Cavallerie der freie Einkauf durch die Regimenter

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