Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli
der König allenthalben aussandte, zugestanden. Es geschah indess auch, dass die Magnaten, der Kitterstand, die freien Städte und privilegirten Districte nicht im öffentlichen oder officiellen Wege, sondern im eigenen Namen dem Könige Recruten, Geld oder sonstige Kriegsbedürfnisse aus freiem Antriebe und als Zeichen der Verehrung und Anhänglichkeit widmeten. Endlich suchte man auch den Ersatz durch freie Werbung gegen Handgeld, entweder auf bestimmte Zeit oder auf lebenslänglich aufzubringen. Welcher Art nun die Bewilligung zur Recrutenaushebung auch war, so galten für die factische Recrutirung gleichmässige Normen. Das Land war ebenfalls in Werbbezirke für die Infanterie-Regimenter eingetheilt, aus welchen auch die Husaren ihre Ergänzung erhielten, die ausserdem noch das Recht der freien Werbung im ganzen Umfange der ungarischen Länder hatten, insoweit dies Nichtpflichtige, Edelleute, Studenten, Söhne von Bürgern und Einwohner der Märkte betraf. Ungarische Unterthanen durften nicht zu anderen als den Nationaltruppen geworben werden, ausser wenn die Betreffenden freiwillig Dienste »ausser Landes« verlangten. Vaganten, Passlose etc. waren von diesem Privileg ausgeschlossen, auch bestand in Ungarn die Abstellung ex officio im ausgedehntesten Masse. Nur zu den Husaren sollten weder schlecht conduisirte Individuen, noch Ausländer geworben werdeD. Das Handgeld betrug in Ungarn 5 fl., wovon in der Regel 2 fl. 30 kr. von den Landständen geliefert wurden; sonst erhielt jeder Recrut 3 fl. von Seite des Aerars. Strenger als bei der Assentirung oder Werbung war man hinsichtlich der Invaliditätserklärung. Da verpflichteten die schärfsten Verordnungen den Militärarzt zur genauesten Prüfung der Dienstuntauglichen und auch die Militär-Behörden durften bei schwerer Verantwortung nur solche zur Entlassung beantragen, deren absolute Dienstunfähigkeit ausser Zweifel stand. Aber selbst bei constatirten körperlichen Gebrechen war es ausserordentlich schwer, die gänzliche Befreiung vom Militärdienste zu erlangen, da eine eigenthümliche Auffassung dem etwa zur Noth heilbaren, bresthaften alten Soldaten immer noch mehr Werth beilegte, als dem gesunden, kräftigen jungen Mann, der aber nur Recrut war.