Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. 21 Das Handgeld für auf dem Wege der Conscription Recrutirte betrug drei Gulden, wofür sie sich Zopfband, Kämme, Messer und Gabe], Schuhbürsten etc. anzuschaffen hatten. Die Regiments-Werbung, früher das beinahe ausschliessliche Mittel zum Ersätze des Menschenmateriales, war seit Einführung der Conscription nur auf Fremde oder befreite Inländer beschränkt. Das Werbgeld für Letztere war mit 10 Gulden, für Ausländer mit 15 Gulden und für »Solche unter dem Masse« mit 5 Gulden bestimmt. Die Werbung war in allen Kronländern und Provinzen für alle Regimenter innerhalb ihrer Werbbezirke frei, nur für deutsche Cavallerie durfte in Ungarn nicht geworben werden. Aehnliche Beschränkungen bestanden auch für die Artillerie, welche man, ausser dem Inlande, nur in den Niederlanden undUngarn gegen ein Werbgeld von 10 Gulden werben und Ausländer nur in dem Falle annehmen durfte, wenn sie noch bei keiner anderen Macht gedient hatten. Unbeschränkt dagegen war die Reichs-Werbung, zu welcher die Regimenter eigene, genügend mit Geld ausgerüstete Werbe- Commanden absendeten. Das Handgeld belief sich für die Infanterie-Recruten auf 35 Gulden, für jene der Cavallerie auf 29 Gulden; jüngere Leute, die das Körpermass noch nicht erreicht hatten, aber Wachsthum voraussehen Hessen, wurden gleichwohl gegen 10 bis 15 Gulden angeworben und kamen bis zu Erreichung der vollkommenen Tauglichkeit zu den Garnisons-Regimentern. Die Militär-Grenze war nicht der Conscription unterworfen; ebensowenig gab es dort eine Stellung ex officio. Es durften nur in der Militär-Grenze Ansässige, deren Enrolirung jedes zweite Jahr von den hiezu bestimmten Officieren vorgenommen wurde, in die Regimenter eingereiht werden. Anderseits war auch nicht gestattet, eingeborene Grenzer bei anderen Regimentern einzutheilen oder für solche anzuwerben. Die Art, wie Ungarn seinen Beitrag zur Wehrmacht Oesterreichs leistete, war verschieden. Entweder bewilligten die Stände den Ersatz an Recruten in Folge einer königlichen Proposition, wie z. B. im Jahre 1791, oder über eine blosse Privatmittheilung, wie dies 1792 der Fall war; manchmal wieder wurde die Recrutirung ausser den Sitzungen, blos auf Grund von Kreisschreiben, welche