Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli
gattung richteten; bei dem Fuhrwesensknechte, dessen Maximal- Körpergrösse 165 cm nicht überschreiten durfte, gibt das Recru- tirungspatent sogar ausdrücklich zu, dass er »einige Leibesgebrechen« haben könne. Im Uebrigen stand es dem Recruten nicht einmal frei, ein Gebrechen, welches seine Tauglichkeit ausschloss, nach eigenem Willen heilen zu lassen. Die Heilung geschah von Amtswegen und man erblickte einen Act besonderer Humanität in der Bestimmung, dass dem Recruten hiefür keine Kosten aufgerechnet werden durften, selbst nicht in dem Falle, dass er die Mittel dazu hatte. Für die Infanterie war ein Minimal-Körpermass von 165 cm, für Kürassiere von 171 cm, für Dragoner und Chevauxlegers von 165 bis 168 cm vorgeschrieben. Die Cavallerie ergänzte sich aus dem besseren Materiale der Infanterie; insbesondere für die Chevauxlegers forderte man die verlässlichsten und wohlhabendsten, womöglich freiwillig sich meldende Leute, die lesen und schreiben konnten, »weil ihre Verwendung im Kriege besonders getreue und geschickte Leute fordert«. Verheiratete nahm man im Frieden nicht gerne; im Kriege oder wenn sonst ein grösserer Bedarf gedeckt werden musste, ging man sowohl hievon, als von der normirten Körpergrösse und manch anderer Regel nach jeweiliger Anordnung des Hofkriegsrathes ab. Ein bestimmter Termin für die Assentirung bestand nur in- soferne, als die Ergänzungen und Transferirungen alljährlich während der Lagerzeit (Concentrirung) zu geschehen hatten. Die Stellung der Recruten erfolgte zunächst durch Einberufung der Conscribirten, die durch Commandirte aus ihren Aufenthaltsorten abgeholt wurden. Für die Untauglichen oder Abwesenden wurden Ersatzmänner gestellt. Den Civilbehörden stand ausserdem das Recht zu, Landstreichern, Vaganten u. dgl., wenn sie nur wenigstens kein infamirendes Verbrechen begangen hatten und noch nie im Zuchthause gewesen waren, »ex officio ad militiam« abzustellen. Juden waren anfänglich vom Militärdienste ganz ausgeschlossen; sie wurden wohl conscribirt, aber nur zum Zwecke politischer Evidenz. Erst 1788 wurden auch sie zum Militärdienste beigezogen, galizische Juden aber nur mit der ausschliesslichen Widmung zu Fuhrwesensdiensten.