Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. 19 Conscriptionsflüchtlinge, die in ein conscribirtes Land geflohen waren, wurden im Falle ihrer Einbringung ex officio abgestellt. Wurden sie aber aus einem nicht conscribirten Lande oder vom Auslande eingeliefert, so hatten sie ausser der zwangsweisen Abstellung vorher noch ein bis zwei Jahre Schanzarbeit und Ver- mögens-Confiscation zu gewärtigen. Die zahlreichen Befreiungen, welche das Patent sowohl hinsichtlich der Conscription als der Recrutirung normirte, waren allerdings in den Anschauungen und Verhältnissen jener Zeit begründet, aber sie vertheilten höchst ungleich eine schwere Pflicht, die um so drückender war, als sie den hievon Betroffenen höchst selten eine Rückkehr zu einem bürgerlichen Berufe gewährte. Die Wehrpflichtigkeit erstreckte sich bei der Infanterie und Cavallerie vom 17. bis zum 40. Lebensjahre und konnte diese Grenze, wenn die Umstände es erforderten, auch noch weiter hinausgerückt werden. Hiemit ist jedoch keineswegs auch das gesetzliche Ende der Militärdienstzeit bezeichnet, denn diese währte für jeden inländischen Conscribirten lebenslänglich. Ausgenommen waren hievon nur die Bäcker, Zeughandwerker und Monturs-Milizer (Professionisten in den Monturs-Commissionen), denen eine dreijährige Dienstzeit (Capitulation) zugestanden wurde. Ausländer oder befreite Inländer, die sich freiwillig anwerben Hessen, mussten sich auf mindestens sechs Jahre verpflichten, wurden jedoch in der Regel nur für Infanterie und Cavallerie angenommen. Bei der Artillerie und den technischen Corps konnten Ausländer nur ausnahmsweise ein treten 5 für diese Truppen wurde mit Rücksicht auf die schwierigere Ausbildung eine lebenslängliche Dienstverpflichtung gefordert. In Hinsicht auf die physische und moralische Eignung zum Soldatenstande war man weniger strenge. »Wollte man«, sagte die hierauf bezügliche Vorschrift für die Feld-Chirurgen, »nur solche Leute zum Soldaten nehmen, welche robust und stark gebaut, mit einem weiten Brustgewölbe versehen und in jedem Betracht so beschaffen sind, wie sie der Marschall von Sachsen und Herr Colombier haben wollen, so dürfte die Anzahl derjenigen, welche man zu Soldaten annehmen könnte, sehr gering ausfallen.« Dieses Princip spricht sich auch aus in den Anforderungen an die körperliche Beschaffenheit der Recruten, die sich nach der Waffen2*