Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

Von der Militärdienst-Verpflichtung blieben frei: Geistliche, Adelige, k. k. Räthe, k. k. Beamte und höhere Hofchargen, höhere herrschaftliche Beamte, alle Negocianten, Banquiers und Handels­leute, hervorragende Künstler, die auf inländischen Universitäten promovirten Doctoren, die Mitglieder der Facultäten, Chirurgen, Apo­theker und Notare, dann — wenn sie den Amtseid abgelegt hatten — auch die Agenten, Procuratoren und Sollicitatoren, die Bürger­meister, Stadtrichter, Kämmerer und Syndici in Municipalstädten; ebenso die Bürger unmittelbar landesfürstlicher Städte und Märkte, endlich die nicht naturalisirten Ausländer. Ferner waren befreit alle »das Bergleder zu tragen Befugten« sammt Kindern und Jungen und den zum Bergbau unmittelbar gehörigen Handwerkern, endlich Ansässige, die ein steuerbares Haus besassen, für sich und einen Sohn. Zeitlich befreit, nämlich so lange sie sich in dem eximiren- den Verhältnisse befanden, waren niedere k. k. Beamte und höhere Herrschaftsbeamte, die im »unterthänigen Stand« geboren waren, mindere Hofdiener, wie z. B. Läufer, Lakaien etc. Ferner die Pflasterer in Wien, Prag, Linz und Graz, dann die aufgedungenen Rauchfangkehrer allerorts, so lange sie diese Plandwerke trieben. Die scharfe Scheidung dieser Classen ging so weit, dass z. B. der Bürger einer landesfürstlichen Stadt seine Conscriptionsfreiheit ein- büsste, wenn er in einen »unterthänigen« Ort übersiedelte; das Gegentheil fand jedoch nicht statt und wurden UeberSiedlungen in conscriptionsfreie Orte aufs Aeusserste erschwert. So vielfältige Ausnahmen von einem Gesetze machten auch strenge Massregeln nothwendig, um die Pflichtigen von einer eigen­mächtigen Umgehung desselben abzuschrecken. Kein Conscribirter durfte ohne ausdrückliche Bewilligung in ein nicht conscribirtes Land oder ins Ausland übersiedeln, bei Strafe von 150 respective 300 Gulden für den Schuldtragenden; ebenso musste Jeder, der einen Conscribirten als Diener mit sich nahm, unter der gleichen Strafe für dessen Rückkehr in die Heimat haften. Wer einen Pflichtigen der Conscription verheimlichte, zahlte eine Strafe von 300 Gulden, sowie auch jedes Haus in eine Strafe von neun Gulden verfiel, auf dem die Conscriptions-Nummer nicht gut sichtbar angebracht war.

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