Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

reich ob und unter der Enns, Steyerinark, Kämthen, Grörz mit Gradisca und Galizien. In Vorder-Oesterreich und Tyrol bestand zwar keine Conscription, doch waren diese Lande durch frühere Vereinbarungen zu regelmässiger Stellung bestimmter Contingente verpflichtet, so dass sie der Thatsache nach den conscribirten Pro­vinzen gleichgestellt werden konnten. Die Militär-Grenze hatte ihre eigene Wehr-Verfassung. Eine Ausnahmsstellung gegenüber den anderen Erbländern nahm nur Ungarn ein, dessen avitische Wehr- Verfassung durch das Recrutirungsgesetz nicht berührt worden war. In den conscribirten Ländern war jedem Infanterie-Regiinente ein ständiger Werbbezirk (Canton) zugewiesen, welcher, der takti­schen Eintkeilung der Regimenter entsprechend, in sechszehn Com­pagnien getheilt wurde. Garnisonirte das Regiment im Werbbezirke, wie dies als Norm vorausgesetzt wurde, so hatte jede Compagnie für die richtige Stellung der Recruten zu sorgen; andernfalls besorgte ein Officier mit einer entsprechenden Anzahl »Commandirter« (Werbe-Com- mando) die Recrutirung für das ganze Regiment. Die Cavallerie, Artillerie, die technischen Corps und das Fuhrwesen, sowie alle sonstigen Nebenbranchen, hatten keine eigenen Werbbezirke, sondern waren hinsichtlich ihrer Ergänzungen an die Infanterie-Regimenter gewiesen. Zur Cavallerie und zur Artillerie sollten keine unausgebildeten Recruten, sondern nur ge­diente Mannschaft der Infanterie abgegeben werden, eine Anordnung, die sich übrigens bestenfalls nur in Friedenszeit unbedingt durch­führen liess. Für die Extra-Corps und das Fuhrwesen bestanden eigene, den speciellen Bedürfnissen dieser Branchen entsprechende Vorschriften. Das Recrutirungspatent vom Jahre 1777 verlegte das ganze Schwergewicht des Waffendienstes fast ausschliesslich auf Bauer und Handwerker und was sonst nach damaliger Bedeutung des Wortes in dem Begriffe »Unterthan« enthalten war. Man verstand hierunter Alle, die sich keiner »exempten« Stellung erfreuten, vornehmlich aber Grundholden und Unterthanen der Patrimonial- und Municipal-Herrschaften. Der übrige Theil der Bevölkerung war unter verschiedenen Titeln entweder für sich allein, oder für sich und seine Nachkommen, ganz oder theilweise von der Con­scription und damit auch von dem Militärdienste befreit (Exempte). 2

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