Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung- 1717—1739. 235 bentliche Burgerschafft in Dero allerhöchsten namben in die schuldige pflicht zu nehmen, auch dahin anzutragen haben, damit lauther teutsche und catholische Burger in ermelter Statt Temesvár eingenohmen werden, denen Selbe auch zu desto mehreren popu­lating 6 Freyjahr sambt denen gewöhnlichen immuniteten, Frey- heitlien und Privilegien, wie es in anderen derley Stätten gewöhn­lich gnädigst bewilligen und darüber zu ausförttigung eines formb­lichen diplomatis von denen Herren etc, quoad speeifiea das weit- here guettachten behörig abzustatten und anbey anzutragen seyn wirdet, auf das die Handwerkhers Zunfften, und in specie die Stainmetz, Maurer, Zimmerleuth und dergleichen zu denen forti- iications und anderen gebäuen nöthige operarii, umb sie nicht fehrers daselbst cum onere aerarii erhalten zu dörffen, in dem Land aufge­richtet werden, allermassen I. K. M. die weithere Freyheit gnädigst erthaillen wollen, das selbe denen hiesigen und anderen Handwerkhs- zunfften in ihren praerogativen und Handwerkhsbraüchen gleich zu halten, auch aller orthen gleich denen hiesigen in denen Zunfften einzulassen und einzunehmen werden seyn, worneben in dem Be- zirkh der Statt Selbsten das Gluarnisons und Stattwesen wohl zu unter­suchen und aines von dem anderen dermassen zu separiren, das die Jurisdiction nicht confundiret, und weeder dieBesazung von der Statt, noch dise von jener beeinträchtiget werde. Zugleich sindt ad 17mum- die Jahr- und wochen Markht so wohl in der Statt als auf dem Land nach entdekliter gutmainung der bishero angestellt gewesten einrichtungs Commission und sodan von Unss und der löbl. Kays. Hofcammer erfolgender genehmbhaltung auf gewisse Tag und Zeithen auszusezen, nicht weniger ad 18. die aDlegung der Ziegl- und Kalcköfen, dan ad 19. auf die erbauung einiger nuzbar- und nothwendigen Saagmühlen in alweeg zu trachten, auch zu sehen, damit derley utiliteten auf das fördersambste durch die vor einer Zeit dahin ge- sendte Handtwerckhsleith zur Volkhommenheit gebracht, die zur Fortification und anderen Herrndienst nicht benöthigte Ziegel und Bretter aber an particuiares pro commodo aerarii verkhauffet werdten. Ad 20. wäre das im Uypalanker district befindliche Kupfer- bergwerkh, welches, wie die Herren etc. die Hofnung gegeben, ex ipso fundo erhalten werden kann, allerdings bey fehreren bau zu conserviren, indessen aber vor allem durch den aldorth befindlichen Bergmaister Schuberth nebst anderen Bergverständigen eine ordent­liche visitation der grueben alsogleich vorzunehmen und darüber eine ausführliche relation sambt einer Mappa fürdersamb einzusenden, immittels aber mit Verarbeithung des bereiths vorräthigen Aerzts zu besti’eittung deren erforderlichen Uncosten führgehen und obzwar ad 21. in einem wohl eingerichteten Lande die zigeiner und andere derley Leuthe nicht zu gestatten, so wercn die solche, die­81

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