Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
236 Langer. weillen sie beforderist zu denen bergwerkhen und anlegenden Eisenhämmern, auch Schiffarth sehr anständig, anbei auch von denenselben das abgewichene Jahr 1500, den letzt verwichenen winter aber 2000 fl. als ein toleranz geld ad aerarium erleget, in dem Bannat bis auf fehreren Befund ixnd anderwerthige populirung des Landes zu gedulten, dabey aber zu invigiliren, damit sie in numero nicht über hand nehmen, noch ihre ausgezeichnete örther und stationes, zu welchen sie bereiths angewisen und angehalten seynt, verwechslen können. Wornach die Herren etc. also mit volkhombener aufmerkhsamb- kheit das weithere fürzukheren wissen werdten, die Wiir anbey etc. Wienn den 7. Septembris 1718. (Die in diesem Erlasse erwähnten und demselben beigeschos- senen »Principia generalia« lauten): Principia generalia, welche bey einricht- und rectiticirung eines Dreissigst und mauth vectigalis in dem Temesvarer Banat in consideration zu ziehen, und die Ilaubtabtheillung in vierley species commercii zu fassen, als eingehende, aussgehende, durchgehende, inländische. lm°. eingehende nuzliche rohe materialien und waahren, welche im Land verarbeithet und wider heraus spedirt werden könen, gantz gering zu halten. 2d0- nothwendige waahren, welche im Land nicht erzeigt werden, ganz gering zu gabelliren, hingegen 3tl0' frembde rohe materialien, deren man ohne deme inner Ijandes zum überflus hat, alss eine ohnnuze waahre starckh zu belegen. 4t0- waahren, so ad luxum dienen und das gelt aus dem Land zihen, ausser des Silbers, welches ins Land zu facilitiren, so hoch als möglich zu belegen. 5t0- aussgehende und in dem Temesvarer Banat oder in anderen kays. Erbkönigreich und Landen ad perfectionem gebrachte waahren ganz leidentlich zu halten. 0mo. rohe inländische waahren, welche in disem oder anderen kays. Erblanden zur fabrique applicirt werden können, in exitu hoch zu belegen, was aber in totum nicht verarbeithet werden kan, etwas leidentlicher in aussgang zu tractiren, wie dann auch respectu anderen kays. Erbländern jederzeit in allen auflagen eine moderation zu observiren. 7"i°. durchgehende waahren, weilen ohne dem der transito in mehrereren gang und aufnemben zu bringen, in favorem commer- ciorum ganz leidentlich, und die weeg in guten standt zu erhalten und gewisse Landstrassen ad evitandas defraudationes, jedoch mit diser abermahligen restriction einzulaithen, das die jenige species mercium, welche die in denen kays. Erbkönigreich und Landen ad 82