Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Kegierung 1717—1739. 231 rescripto beraiths zu ersehen gehabt, was solche in dem Temesvarer Banat quoad Politica, Cameralia et Provinciába für eine Regierungsarth allergnädigst bestellet, und was Sie ihnen für principia generalia, substantialia et fundamentalia zu ihren fereren Verhalt vorge- schriben, darinnen aber sich unter anderen auf das jenige des weitheren bezogen haben, was von Uns und einer Liibl. Kays. Hof Cammer denenselben quoad partiéularia von zeith zu zeith wirdet an- gezaiget werden. Wie man nun die von der bishero darunten angestelt gewesten einrichtungs Commission und beforderist von dem (Titl) Mercy guettächtlicben vorgeschlagene puncta allerhöchst gedacht I. K. Majestät gemainschäfftlichen in undterthänigkeit vorgetragen, so haben dieselbe darüberhin allergnädigst resolviret und belibet, dass lmum- die angetragene ab- und einthaillung dises Bannats in vier Thaillc, dann bestellung deren Provisorum und Ober Kneesen allerdings zu bewürkhen, auch derinahlen, nachdeme der Fride mit der Ottomanischen Porten würklilichen geschlossen, die erforderliche Lands conscription durch die Herren etc. per deputandos militares et Camerales simul coricurrenter ohnverweyllt und umb so ehender vorzunehmen seye, als ad 2dum' nach vollzogener diser conscription das contributionale nach der anzahl und unterscheidt deren undterthanen zu com- mensuriren und auszuschreiben, auch die personal einquarthierung darnach zu proportioniren nöttig ist; ob aber die khünfftig aus- schreibende Lands anlag» m gleichwie zu zeithen deren Türkhen Harnisch oder contribution zu benambsen, betten dieselbe dissfahls sich nicht aufzuhalten, sondern das jenige fürzuwehlen, was dem Landt quoad formalitatcm, dero aerario aber quoad reali taten» am verträglichsten seyn wirdet; und woillen vorkhommet, als ob einige mehrere grundtstückhe in dasigem Bannat befindlich, welche nicht für die unterthanen, sondern immediate und allein pro Domino terresti gewidmet, so werden die H1L kheinem particulari weniger sich sambt oder sonders Selbsten dergleichen grundstückhe zuezu- aignen, sondern bey vornehmender conscription darauf zu reflec- tiren und hierüber die beschaffenheit zu berichten haben, indessen aber dieselbe nomine fisci Regii, qua Domini terrestris zu cultiviren und zu nuzen zu bringen suechen; was nun ad 3um- die Zehent belangete, so seynd zwar 1. K. Majestät bey eroberung des villbesagten Bannats in alle gerechtigkheiten, welche die Türkhen bey ihrer inhabung genossen oder gemessen khönnen, jure belli eingetretten, folgbahr Ihnen praeter alios titulos jure superioritatis territoriális et fisci competentes auch die decimae allein derentwegen gebühreten, und Sie solche als de rigore von dem undterthan völlig einforderen lassen khunten. Es haben jedoch Allerhöchst-Dieselbe, umb dem Land bey ausgestandenen so vilién beschwerlichkheiten einiges respirium auch hierinfahls angedeyen 77