Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
230 L a n g e r. criminales in prima Instantia von dem angestelten Landauditor unter der direction der administration vorzunehmen, die darüber schöpfende Sentenz und urtheil aber an Solche nach dero verlangen oder anordnung abzugeben, sodan auf erfolgende approbation von der ersteren Instanz zu exequiren; in casibus vero aut delictis gravioribus, sirigulariter statuin publicum concernentibus, und in specie crimine laesae Majestatis etc. die sache jedesmahl hiehero an obernente Unsere beede Hofmitln, umb Uns zu weitherer gnädigster entschliessung nach erfordernus behörig vortragen zu khönnen, mit guettachten zu berichten, ingleichen von Ihro administration, wan dieselbe sonsten über eine in Justiz Sachen vorfallende Begebenheit, es möge ein civile oder criminale betreffen, sich zu belehren erachtete, oder die Partheyen selbsten durch den administrationsauspruch sieh beschwärt zu seyn befindeten, das erste ohnbedenklich besehehen kan, in dem änderten auch der recursus anhero per modum revisionis vel gravaminis der üblichen und demenächstens respectu des Banats specifice anzaigenden ge- richtsordnung nach nicht zu benehmen wäre. — Dise seynt nun die principia generalia, substantialia et fundamentalia, nach welchen Unsere in dem Temesvarer Bannat nunmehro gnädigst resolvirte administration sich zu achten, auch Ihre Verrichtung anzustellen und forthzusezen hat, undt gleichwie, so vil die dahin einlauffende particularia anlanget, das weithere so wohl anjetzo, als in dass künfftige von Unserem Hofkriegsrath und Unserer Hof-Cammer, auch von Uns selbsten nach Wichtigkeit deren geschafften angezaigt und anbefohlen werdten wirdet, also hast Du nach der hier vorge- schribenen norma mit denen Dir zuegegebenen administrations-Räthen, an welche untereinstens die erforderliche anstell- und anweisungs be- felche ergehen, die formbliche sessiones ohngesaumbt anzufangen, in der ersten Unser gegenwärttiges gnädigstes rescript und resolution ablesen und pro norma bey denen Administrationsacten beflissentlich aufbehalten zu lassen, auch all dasjenige, was zur Förderung Unseres höchsten Dienstes, aufnehmen des landtes auch in anderweeg für- träglich und diensamb seyn kann, ptlichtmässig zu beobachten, wie Wir dan Unser darinnen in Deine Persohn stellendes gnädigstes Vertrauen hiemit nochmalen bestättigen, und Dir anbey etc. etc. Wienn, den 3. Septembris 1718. II. Erlass des Hofkriegsrathes an die kais. Administration im Temesvarer Banat, ddto. 7. September 1718.1) Es haben dieselben aus einem von Ihrer Kays. Majestät unterm 3tcn dits an den (Titl) Mercy erlassenen allergnädigsten *) (Concept in der Registratur des Reichs-Kriegsministeriums: H. K. R. 1718, September 146/2. Reg) 76