Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

222 Langer. die Bestimmungen der mit der Pforte abgeschlossenen Verträge nicht umgehen. Anders verhielt sich die Sache mit den Protestanten und »deutschen« Juden. Die Ansiedlung von Protestanten und Juden wurde möglichst erschwert und verhindert, wie dies später auch noch in der Militärgränze der Fall war. Nach der Eroberung des Landes versah die Militär-Geistlichkeit die Seelsorge zuerst auch bei der katholischen Civil-Bevölkerung. Durch hofkriegsräthlichen Erlass vom 3. Juli 1718 *) wurde Graf O’Dwyer verständigt, dass zufolge kaiserlicher Verfügung 3 Jesuiten zur Verseilung des »Ecclesiasticum und Parochiale« nach Belgrad abgehen würden und dass ihnen von der Zeit ihres Dienstantrittes an jährlich 1000 fl. aus den dortigen Cameral- gefällen erfolgt und eine bequeme Wohnung angewiesen werden solle. Prinz Eugen von Savoyen erhob aber Einsprache gegen die Anstellung der Jesuiten und erklärte, höchstens in eine interi­mistische Vorsehung des Parochiale durch dieselben willigen zu können, denn er sei »der beständigen Meinung, dass die cura ani- marum den weltlichen Priestern zu übergeben anständiger sei«,2) worauf der Hofkriegsrath in einem am 20. Juli 1718 an den Prinzen Eugen gerichteten Schreiben erklärte, dass die Parochialia den Jesuiten nur ad interim anvertraut seien.3) Ausserdem Hessen sich gleich in den ersten Jahren Trinitarier, Minoriten, Franciscaner und Capuziner') in Belgrad nieder, welche auch in den umliegenden Ortschaften, wo sich Deutsche angesiedelt hatten, die Seelsorge versahen, wie denn überhaupt eine sehr zahlreiche Einwanderung katholischer Geistlicher in Serbien stattfand, so dass der Hofkriegs­rath am 17. Januar 1720 den mit päpstlicher Bulle oder Breve nach Serbien kommenden Geistlichen die Ausübung der geistlichen Function verbieten und am 20. Mai 1720 jede weitere Niederlassung von Geistlichen ohne specielle Bewilligung untersagen musste.5) Mit Erlass vom 13. Februar 1723°) bewilligte die Hofkammer die An­stellung von katholischen Seelsorgern zu Rudnik, Sabac, Jagodina und >) H. K. R. 1718. Prot. Reg. fol. 647. H. K. R. 1718. Prot. Exp. fol. 1124. 3) H. K. R. 1718. Prot. Reg. fol. 711. 4) H. K. R. 1724 October. 457. Exp. 5) H. K. R. 1720. Prot. Reg. fol. 60. und 401. ü) Reichs-Finanz-Archiv: Hofkammer-Act, 13. Februar 1723. 68

Next

/
Thumbnails
Contents