Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
6. Einführung einer Feuerordnung, und zwar jener von Brünn, als der für Belgrad geeignetsten. 7. Eine Instruction für den Magistrat sei zur Ratification einzusenden. 8. Da dem Magistrate nur die Jurisdictio minor verbleibt, sei ihm aufzutragen, mit Geldstrafen nicht zu willkürlich vorzugehen, weil »non in omnibus, ubi jura non statuunt certam poenam, die pecuniaria zu infligiren ist.« Die Strafgelder in den causis minoribus, über welche dem Magistrat die Jurisdiction zusteht, sollen an die Stadtcasse, solche Geldstrafen aber, welche in causis majoribus von dem Landgerichte verhängt werden, ad aerarium abgeführt werden. Der Magistrat habe darauf zu sehen, dass die bestimmte Zahl von Handwerkern aufrecht erhalten werde, dermal 8 Bäcker und 2 französische Bäcker, 12 Fleischhauer (nach Erforderniss kann die Zahl der Handwerker durch die Administration vermehrt oder vermindert werden), ferner obliege ihm die Bestimmung der Brot- und Fleischpreise und die Ueberwachung der Qualität der Lebensmittel, endlich die Errichtung eines Stadtbades. Die Zahl der Gast-, Einkehr- und Wirthshäuser sei zu gross (in der Donaustadt allein befanden sich 140); ihre Zahl sei bis auf 48 zu vermindern, doch sei keineswegs mit der Entziehung der Schankbefugniss vorzugehen, sondern nur in der Art, dass statt der durch Todesfälle oder sonst erledigten Wirthsgerechtigkeiten keine neuen verliehen werden, bis die festgesetzte Zahl erreicht ist. Bezüglich der Höhe der für jede Gattung Wirthshäuser zu entrichtenden Gebühren werde die Entscheidung später erfolgen, desgleichen 10. wegen des Branntweinschanks. 11. Niemandem soll gestattet sein, zwei Handwerke zu betreiben, nur die Betreibung einer Wirthschaft neben dem Handwerke ist erlaubt. Das Hausirwesen ist bloss auf die Jahrmärkte beschränkt und an die Bewilligung des Magistrates gebunden. 12. Die Zahl der Juden zu Belgrad soll regulirt und dieselben sollen mit einem Toleranzgelde belegt werden; der Kaufmannschaft solle gestattet sein, sich selbst ein »Regulament« zu schaffen. 13. Die Einverleibung der Belgrader Handwerkszünfte in die Wiener »Hauptlade« sei derzeit nicht nöthig und aus verschiedenen 53