Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

208 Lange r. Ursachen auch nicht angemessen, sondern es sei mit der Er­richtung der Zünfte bis zum Erstarken der dortigen Gewerbe zuzuwarten. 14. Man werde bedacht sein, der Stadt Belgrad als einem Gränzorte die entsprechenden Privilegien zu ertheilen. 15. Die Pfarre und Seelsorge sei provisorisch von den Jesuiten zu versehen, bis zur endgiltigen Festsetzung des Stadtbezirkes jedoch weder die alte Pfarrkirche zu restauriren, noch eine neue zu erbauen, damit dieselbe später nicht etwa aus fortificatorischen Rücksichten niedergerissen werden müsste. Auch wird die öster­reichische Stola-Ordnung mit den für Belgrad nöthigen Abände­rungen der Administration zur Richtschnur zugeschickt werden. 16. Die Anstellung eines tüchtigen Schulmeisters sei bereits approbirt. 17. Die Errichtung einer lateinischen Schule durch die Jesuiten wird genehmigt und werden zur möglichsten Förderung der deutschen Sprache, Lehrer aus der österreichischen Provinz dahin gesendet werden. Wegen der misslichen Lage der Staats­finanzen sei es jedoch nicht möglich, für die Erhaltung der Lehrer und Schule eine fixe Summe anzuweisen, sondern es seien den Jesuiten einige Grundstücke zu diesem Zwecke zu überlassen. 18. Es sei ein Stadt-Physikus mit dem jährlichen Gehalte von 150 fl. zu ernennnen, ebenso 19. eine Stadt-Apotheke zu errichten sowie Barbierer und eine geprüfte Hebamme anzustellen. 20. Zur Errichtung eines Spitals werde der Stadt ein ge­eigneter Platz angewiesen werden. Es sei dahin zu wirken, dass durch Schenkungen und Vermächtnisse ein Fond gebildet werde, der zum Unterhalt von 12 Betten ausreicht. Das Aerar werde hiezu Materialien und Einrichtungsstücke im Werthe von 600 fi. beitragen. 21. Die Trennung der »Deutschen-« von der »Raizen-Stadt« sei bereits in der der Administration ertheilten Instruction ange­ordnet und dieser Befehl bleibe aufrecht, ebenso bleibe die Stadt im Besitze des ihr vor zwei Jahren zu einem Rathhause über­lassenen Gebäudes, wo der Magistrat auch den ihm bewilligten Schank betreiben kann. 54

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