Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

206 Langer. von Einquartierung und Contribution befreit sein, jedoch nur be­züglich ihres innerhalb des Burgfriedens der Stadt ge­legenen Besitzes. Die Rathsmitglieder haben, gleich den anderen Bürgern, die öffentlichen Lasten zu tragen. 3. Das Wag-, Wochenmarkt- oder Standgeld, Ciment-, Visir- und Ellengeld, sowie 4. Von den Wirthshäusern und Kaufläden erster Classe eine monatliche Gebühr von 30 Kreuzern, dann 5. von einem Schank- oder Bierhaus, dessgleichen von einem Gewerbe oder einem Hándelsladen monatlich 5 Groschen, werden ebenfalls der Stadtcasse überwiesen. 6. Dem Magistrat wird der Weinschank dreimal im Jahre, nämlich zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jedesmal 8 Tage lang, nomine publico et in commodum civitatis zugestanden, jedoch so, dass die Wirths- und Bierhäuser darneben ihren Schank betreiben dürfen. Zu diesem Zwecke sollen dem Magistrate 12 Viertel Wein­gärten und 100 Joch Acker gegen einen jährlichen Grundzins überlassen werden. 7. Bei Sterbefällen sollen die Testamente und Inventarien durch den Stadtsyndicus errichtet und dem Magistrat die Einhebung eines Kreuzers von jedem Gulden des reinen Nachlasses zuge­standen werden. Hinsichtlich der von der Stadt vorgebrachten Bitten wird an geordnet: 1. Das Grundbuch habe beim Camerale zu verbleiben. 2. Bezüglich des Bürgerrechtes verbleibe es bei den obigen Bestimmungen. 3. Das »Jus gladii« kann der Stadt Belgrad unter den gegen­wärtigen Verhältnissen nicht übertragen werden, sondern die Cri- minal-Gerichtsbarkeit verbleibt in der bisherigen Weise bei dem Generalats- und Land-Auditoriat. 4. In Betreff des Waisenwesens sei bei dem dortigen Magistrate die niederösterreiche Gerhabschafts- (Vormundschafts-) Ordnung einzuführen, falls nicht bereits eine andere entsprechende bestehe. 5. Führung eines Stadtprotokolls und jenes Siegels, welches die Stadt vor der Türkenherrschaft hatte, falls dasselbe noch vor­handen ist, im anderen Falle sei ein Entwurf desselben zur Ge­nehmigung vorzulegen. 52

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