Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 205 2. Von den Rathsgliedern soll einer als Stadtkämmerer, einer als Stadthanptmann, einer als Stadt-Wagmeister, welcher zugleich die Visir-, Ciment-, Ellen- und Gewichtsgebühren einzuheben und an die Stadteasse abzuführen hat, dann einer als Spitalvater bestellt werden. 3. Zur Führung des Stadtprotokolls, Errichtung der Testamente und Inventarien etc. sei ein Stadt-Syndicus oder Notar zu bestellen. 4. Da die Stadt Belgrad eine Fahne führen darf, so kann sie auch einen Stadt-Lieutenant und einen Stadt-Fähnrich, jedoch beide ohne Besoldung, erwählen. 5. Die Anstellung eines Marktrichters sei zwar sehr nützlich, doch müsse bei seiner Auswahl vorsichtig zu Werke gegangen werden, damit durch dessen Vexationen nicht etwa die Lebensmittel vertheuert oder abgeschnitten würden. 6. Anstellung eines Wagdieners. 7. Anstellung von vier Nachtwächtern. 8. Aufstellung einer Stadtuhr. 9. Bestimmung eines Pauschales für das Aufziehen und Richten der Stadtuhr. 10. Bestellung eines städtischen Kaminfegers. Der Magistrat sei alle zwei Jahre zu erneuern; für die Stadtrichterstelle seien der Administration jedesmal drei Candidaten vorzuschlagen, aus welcher dieselbe einen provisorisch ernennt, während die Ratification durch die Hofstellen erfolgt. Bei der Erneuerung des Magistrates seien jedesmal die städtischen Rechnungen sorgfältig zu prüfen. Ferner sei ein Schullehrer anzustellen, die deutsche Sprache als Unterrichts- und Muttersprache einzuführen und strenge darüber zu wachen, dass der Lehrer die Jugend in keiner anderen als der deutschen und lateinischen Sprache unterrichte. Bezüglich der städtischen Einkünfte ward bestimmt, dass 1. die Gebühr für die Einverleibung in die Bürgerrolle (10 fl.) unmittelbar an die Stadteasse abgeführt und hauptsächlich zur Anschaffung von Feuerlöschrequisiten verwendet werde. 2. Die Strafgelder seien ebenfalls an die Stadteasse abzuführen und nichts davon dem Stadtrichter, Syndicus und den Rathsgliedern zu erfolgen. Dafür soll der Stadtrichter und der Syndicus 51