Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

178 La n'ger. Drittens demnach Ihre kays. Mayt. als Supremus Pater et Oeconomus patriae et jure regio es befehlen, auch zu Dero treu gehorsamsten Ständen aller Erblanden das gnädigste Zuvertrauen sezen können, dass sie, Stände, es weder hinderen, am wenigsten aber widersprechen werden, wan unterthänige Bürger- oder Bauers- leuthe aus versicherten Abzihl sich in diesen jetzt durch das Passarowizische armistitium neu-acquirirtenLanden Servien,Walachey, Syrmien und Banat Temesvár, auch Confinien von Bosnien oder anderen schon mit dem Carlowizischen Fridens-Stillstand eroberten bonis fiscalibus in Hungarn und Slavonien zu domiciliren, ihre Häusser mit anderen tauglichen Wirthen zu bestifften, oder unbe- hauste, ledige, oder schon zusamen vereidigte selbst, oder mit Hülff ihrer Eltern und Befreundten dazu sich entschliessen, sie respve mit denen noch in ihrer Kost und Brod weesenden Kindern von ihren Herrschafften ohne Abfahrt-, Nachsteuer-, Weglass-, Brieffs-Lösung oder andern Geldexactionen sambt aller ihrer mobilár Habschafft frey ab- und nacher solchen neu-acquirirten Landen, auch bonis fiscalibus ziehen zu lassen, als welche zum Besten der ganzen Christenheit und insonders kays. Erblanden bald in vollkommene Populirung zu sezen ratio publica et salus universi populi (quae suprema lex est) su aderet. Viertens der abgedanckten Soldathen, so in Erbländern häufig mit oder ohne Häusser sich befinden, und doch zu sehr empfind­licher Beschwärde des armen Landmanns mit importunen Bettlen sich nähren, Muster- und Ausscheidung zur Anhaussung in Neo- acquisticis, denen dazu e duplici fundo gutte Hiilffe und Förderung gelaistet werden könte, nemblich nach schleuniger Untersuchung aus denen für sie oder zum Soldaten Spithal vorhandenen gar reichen Stiftungen und aus denen Länderen selbst, aus welchen sie zu emigriren haben, und die ihrer gerne loss seyn wolten, mit einer allgemeinen Beytrags-Verwilligung. Fünftens bey anfolgenden Fridens-Zeiten auch denen Veteranis emeritis, so mit Weib und Kinderen sich in Stätten oder Dörfferen ansässig zu machen, gedächten, nebst Bezahlung ihres rückständigen Soldes, etwra noch auf ein paar Jahr zur Anhausung die Gage zu continuiren, weil indessen bey denen Regimentern ihre Stellen unersezt bleiben, und ihnen dabey noch die andere concedirende Freyjahre verliehen werden könten, quo tempore sie sich erholen 24

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