Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 179 und nüzliche Unterthanen selbst und in propagine abgeben würden, welche Arth deren Colonien auss denen Confinial-Praesidiis sowohl als übrigen Regimentern, auch Frey-Compagnien der Infanterie und Cavallerie wie ein Seminarium perpetuum deren Colonien in Hungarn wäre; doch hätte man dabey dieses in alleweeg zu versicheren, dass, sobald ein -Soldath sich zur beständigen Domici- lirung inscribiren lassen, er ex cingulo militari tretten müsse und ad privilegia militum in keinerley Gelegenheit mehr provociren könne. Sechstens bey denen Stätten die Wahl der Raths-Persohnen der Burgerschafft per privilégium zu versicheren, jedoch aus denen Raths-Gliedern die Ernennung des Bürgermaisters und Statt-Richters, auch der Waissen-Ampts-Vorsteher de triennio in triennium dem politischen Gubernio aufzutragen, wie ingleichen die Collec- turen deren Pfarren, similiter in Dörff'ern die Wahl des Richters, deren Geschwohrnen und eines Gemain-Redners denen Bauern, doch sub praesidio et confirmatione der Provisoriat-Aempter zu lassen. Siebentens die Veranstaltung, dass fürohin die zu Feld-Kriegs- Diensten unbrauchbar werdende oder sonst ausmusterende Pferdte sowohl der Cavallerie als Artillerie bey Lieferung der neuen Rimonten-Pferdte zusamben gebracht, nacher denen neuen acquisten versendet und umb billigen Preiss denen Einwohnern verkauffet werden sollen, wodurch in diesen Landen auch die künfftig zu Kriegs-Diensten taugliche Pferdzucht maximo comodo publici zu erraichen stünde. So will auch ferners nöthig erscheinen über das Polizey-Weesen in Stätten betreffend folgende unmassgebige Reflexiones oder Anmerkungen zu einem gutten Reglement hier anzufügen, alss: lra0- Denen Magistraten die Obsorge für die Gottes-Forcht, Kirchen und Schulden mit ernstlicher Ermahnung aufzutragen und recommandiren. 2do' Eine gute Abtliail- und Proportionirung deren Nahrungs- Gewörben zu veranstalten, dass nicht per monopolia, propolia et polypolia die meiste Bürgerschafft nur immer am Kummertuch nagen und bettlarm seyn müsse, dann das Wohlseyn einer Statt doch wahrhafftig am maisten davon dependiret, zwischen der 25 12*