Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Oberst von Wetzer: Der Feldzug am Ober-Rhein 1638 und die Belagerung von Breisach. Beiträge zur Geschichte des dreissigjährigen Krieges (Schluss)

14 Wetzer. treffend, wider Dicli eingekommen, Wir zwar für Uns selbst und nach der Richtschnur der natürlichen Billigkeit dahin gnädigst inclinirt gewesen, ehe Wir solchen Be­schwernissen und unzeitigen Angaben Glauben beige­messen, Dich vorhero nach aller Nothdurft darüber zu ver­nehmen. Dessentwegen Wir dann dem Duca Savelli auf Dein selbsteigenes Begehren, Dich auf dergleichen fürkommende Klagen bei Uns verantworten zu können, gnädigst committirt und auf­gegeben, dass er Dir nach erlaufener Gefahr und alsobald Deine Person mit Fug daselbst könnte entrathen werden, in Unserem Kamen neben Einhändigung Unseres brieflichen Befehlschreibens die gebetene Erlaubniss hiehero an Unsern kais. Hof zu kommen und Dich purgiren zu können, insinuiren und antragen sollte, damit Du nach Nothdurft gehört und alsdann nach Befund der Sachen fernere billigmässige Resolution von Uns dieses Orts hätte geschafft werden mögen. Wollten Dich aber hiemit gnädigst sincerirt und dieser wahrhaften Beschaffenheit des Endes erinnert haben, damit Du Dir desswegen die wenigste Ungnade nicht einzubilden, sondern dass solches allein auf Dein selbsteigenes Anlangen, Dir nämlich das gnädigste Gehör und die justitiam nicht zu versagen, gemeint und angesehen genügsame Wissenschaft und versicherte Nachrichtung hiemit haben mögest. Mit diesem Unserem gnädigsten kaiserlichen Versprechen und Anmahnung, dass Du Deine getreuen Dienste noch ferner continuiren, den Dir anvertrauten hochimportirenden Posten auf den letzten Athem und Blutstropfen defendiren, des unfehlbarlichen allbereits wirklichen incaminirten Succurses er­warten und nach solchem ritterlichem Wohlverhalten und Tapfer­keit, dessen Wir Uns durchaus und gänzlichen versehen wollen, Unserer gewissen kaiserlichen Gnade und wirklichen Recompen- sirung unfehlbarlich versichert und gewärtig sein sollest.1) Vorderst, da beinebens, weil auch die Noth kein Gesetz leidet, und in dergleichen periclitirenden Fällen wohl öfters practicirt worden, dass mau die vorhandenen Barschaften von den Privatis gegen ]) Bis hielier geht auch eine Abschrift, welche durch die Regierung in Innsbruck und den Marx Jacob von Schönau in KUngenau an Keinach gehen sollte, im Wortlaut mit. Der folgende Schluss-Satz dagegen fehlt in der Innsbrucker Copie. Das Original dieser beiden Abschriften war an FM. Götz gesendet worden, der es offenbar an Keinach befördern sollte, was aber nicht geschah. 256

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