Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—173$. 159 dieselbe einzuräumen. In einer am 25. Juni 1718, also noch vor der Unterzeichnung des Passarovicer Friedensvertrages, unter dem Vorsitze des Kaisers abgehaltenen Conferenz, erklärte sich der Kaiser selbst entschieden gegen das Begehren der ungarischen Hofkanzlei, wie aus einem Schreiben des Hofkriegsrathes an den Prinzen Eugen von Savoyen, ddto. Wien, 10. Juli 1718 l) ersichtlich ist. »Das Gesuch der hungarischen Hofcanzley auf die Orientalia und andere der orthen vorkommende Politica können wir umb so vil sicherer dilatorie tractiren, weillen Ihre kays. Maytt. mit Ertheillung der von solcher yber ihr neues referat verlangenden resolution ein gleiches principium führen, und in der den 25. pass, vor Ihrer Allerhöchsten Persohn gehaltenen Conferenz, das Sie darauf keine Reflexion machten, und sothanes Gesuch weder thunlich, weder gegründt anseheten, ganz deutlich zu erkennen gegeben. Wir seynt aber ebenfals der olmmasgebige Mainung, das nach geendigten Friedenswerkh darvon formblichen zu reden und der dardurch von ernenter hungarischer Hoffcanzley suchende Ein­gang zu einer dem allerhöchsten kays. Dienst nachtheilligen Er­weiterung in primo limine ein für allemahl abzuhinderen seye.« Dass die ungarische Hofkanzlei sich wohl nicht ohne weiters »in primo limine ein für allemahl« abweisen lassen, sondern bei jeder schicklichen Gelegenheit ihr Begehren erneuern werde, war unschwer vorauszusehen. Es wurde daher, um allen Reclama- tionen vorzubeugen, beschlossen, auch der österreichischen Hof­kanzlei keinen Einfluss auf die Neoacquistica einzuräumen, sondern die Verwaltung dieser Länder ausschliesslich den beiden damaligen gemeinsamen Reichs-Centralbehörden, dem Hofkriegsrate und der Allgemeinen Hofkammer, zu übertragen. Die neuerworbenen Länder sollten ein »absolutum domanium« des Kaisers bilden, frei von grundherrlichen Obrigkeiten; nicht die vor der türkischen Eroberung bestandenen Gesetze und Einrichtungen sollten wieder hergestellt, sondern eine neue Ordnung geschaffen werden, indem man aus der bunten Menge der in anderen Ländern gütigen Ge­setze und Verwaltungsformen das Beste auszuwählen und dort einzuführen gedachte. Man glaubte eben eine »tabula rasa« vor sich zu haben, die man mit den besten Lehren der Staatskunst ') Hof-Kriegs-Raths-Registratur 1718, Juli, Nr. 156/1 Reg.

Next

/
Thumbnails
Contents