Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

160 Langer. eines Plato oder Aristoteles beschreiben dürfe, übersah jedoch dabei, dass ein grosser Theil dieser vermeintlichen »tabula rasa« bereits mit den der serbischen Nation von Leopold I. und Joseph I. ertheilten Privilegien bedeckt war. Bereits im Herbste 1716 wurde eine kleine, aus Beamten der allgemeinen Hofkammer bestehende Commission in das Temeser Banat entsendet, um die Organisirung des eroberten Gebietes zu beginnen; auch der Hofkriegsrath ernannte seine Vertreter, so dass die »Temeser Einrichtungs-Commission« aus dem General der Cavallerie Grafen Mercy als Vorsitzenden, dem General-Feldwacht­meister Grafen Wallis als dessen Stellvertreter, dann dem Ober- Kriegscommissär Haan, dem slavonischen Cameral-Inspector Kalanek und dem siebenbürgischen Proviant-Obercommissär Haan als Mit­gliedern bestand.1) Das Gleiche geschah im nächsten Jahre nach der Eroberung Belgrads behufs Einrichtung der politischen und Cameralverwaltung in Serbien, indem der Hofkammerrath Augustin von Prosamer, der Hofkammer-Concipist Cooper und der Raith- Officier (Rechnungsbeamte) Helbling nach Belgrad gesendet wurden, »um das Oeconomicum unterdessen bis zu einer künftigen univer­salen und beständigen Einrichtung, so gut als de praesenti thunlich, zu respiciren und zu beobachten«. Am 21. October 1717 traf diese Commission in Belgrad ein.2) Auch in Bezug auf das militärische Com­mando blieb es einstweilen bei einem Provisorium, indem Prinz Eugen von Savoyen das Commando in Belgrad interimistisch dem General- Feldwachtmeister Josef Grafen O’Dwyer übertrug,3) welcher im October 1718 definitiv damit betraut wurde.4) Die militärischen Befehls­haber führten unterdessen auch alle Geschäfte der Civilverwaltung. Inzwischen war der Passarovicer Friedensvertrag und der Commercien-Tractat zu Stande gekommen, und nun galt es defini­tive Einrichtungen zu schaffen. Da die neuen Gebiete nach gleichen Principien organisirt werden sollten und mit Ausnahme der österreichischen Walachei, ') Registr. 1718, April, Nr. 553 Exp.-) Registr. 1717, September, Nr. 242, Reiehs-Finanz-Archiv »Serbien«, Fase. 15573. 3) Registr. 1717, September, Nr. 138 Exp. 4) Registr. 1718, Prot. Reg. fol. 1147. 6

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