Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1885)

Hauptmann Duncker: Die Invasion Schlesiens durch die königlich preussischen Truppen im Monate December 1740

6 Die Invasion Schlesiens durch die k, preuss. Truppen im Monate December 1740. Die kaiserlichen Infanterie-Regimenter formirten zu jener Zeit 3 Bataillone, jedes Bataillon zu 5 Füsilier-Compagnien; ausser­dem hatte das Regiment 2 Grenadier-Compagnien, zählte daher im Ganzen 17 Compagnien. Eine Füsilier-Compagnie hatte den Stand von 140 Mann vorgeschrieben, ein Bataillon von 5 Compagnien zählte 700 Mann, das Regiment mit 3 Bataillonen 2100 Mann, eine Grenadier-Compagnie 100 Mann; das Regiment hatte somit einen vorgeschriebenen Sollstand von 2300 Mann, wozu der Stab mit 8 Mann, daher 2308 Mann. Die Kürassier-Regimenter bestanden aus 6 Escadronen oder 12 ordinären und 1 Carabinier-Compagnie. Eine der 6 ersten ordi­nären Compagnien zählte 76 Mann, 6 Compagnien 456 Mann. Eine der 6 letzten ordinären Compagnien 75 Mann, 6 Compagnien 450 Mann. Eine Carabinier-Compagnie 94 Mann. In Summe 1000 Mann, der Stab mit 9 Mann, das Regiment daher 1009 Mann. Die Dragoner-Regimenter zählten 6 Escadronen oder 12 ordinäre und 1 Grenadier-Compagnie. Der Stand der Compagnie war gleich jenem der Kürassier-Regimenter. Die Grenadier-Compagnie zählte 94, der Stab 8 Mann, das Regiment daher 1008 Mann. Die Huszaren-Regimenter bestanden aus 5 Escadronen oder 10 Compagnien, eine Compagnie 80 Mann, der Stab 9 Mann, das Regiment daher 809 Mann. Der Status der gesammten Grenz-National-Miliz weist nach: 16.635 Mann, wovon 14.927 Gemeine, und zwar 10.120 Hayducken, 4807 Huszárén; hievon waren für den Dienst im Felde bestimmt 5028, zur Landes-Defension 5475. Die Warasdiner Grenzer bezifferten sich auf 8565 Mann, die Carlstädter und Liccaner auf 10.416 Mann '). Von den beiden letzterwähnten Grenztruppen konnten jedoch höchstens 7000 Mann ausser dem Lande verwendet werden. Unmittelbar nach Übernahme der Regierungsgeschäfte trifft die junge Fürstin die ersten militärischen Verfügungen: Am 21. October ergeht bereits der Befehl an sämmtliche com- mandirenden Generale, „Ihro Königl. Majestät die schuldige Treue und gebührende Gehorsam auf Kriegsgebräuchige Art abschwören zu lassen“ *); ein weiterer Befehl verpflichtet die sämmtlichen Regiments- Commandanten: „Die nach dem letzten Türkenkriege theils zur Regelung ihrer Privat-Angelegenlieiten, theils aus Gesundheitsrücksichten beurlaubten Officiere durch ernstliche Erinnerung zur Dienstleistung zu berufen, *) Nach dem Manuscripte des FZM. Graf Johann Georg Browne: „Der öster­reichische Successions-Krieg 1740“. K. k. Kriegs-Archiv. *) Registratur des k. k. Reichs-Kriegsministeriums. Hofkriegsrath, Registratur 1740; October 554.

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