Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1885)

Hauptmann Duncker: Die Invasion Schlesiens durch die königlich preussischen Truppen im Monate December 1740

44 Die Id vasion Schlesiens durch die k. preuss. Truppen im Monate December 1740. grenzenden Landen äussersten Präjudiz und Nachtheil eigenmächtige und gewaltsame Possession genommen werden, mithin das hiernächst dieserhalb ausbrechende Kriegsfeuer Unsere Grenzen mit ergreifen, und Uns Selbst nicht in geringe Gefahr setzen könnte: so haben Wir zu Abwendung aller solcher besorglichen Suiten, und zur nöthigen Defension der von Gott Uns anvertrauten Lande und Leute, bei der bevorstehenden grossen Gefahr eines allgemeinen Krieges nach denen in aller Völker Rechten erlaubten Principiis einer nothwendigen Ver- theidigung und um verschiedenen theils verborgenen, tlieils auch genugsam sich bereits geäusserten, Uns aber zum Höchsten präjudi- cierlichen Absichten vorzukommen, wie auch aus anderen triftigen und wichtigen Ursachen, welche Wir zu seiner Zeit zu manifestieren nicht unterlassen werden, Uns genöthiget gesehen, Unsere Truppen in das Herzogthum Schlesien einrücken zu lassen, mithin dadurch selbiges vor allem besorglichen anderweitigen An- und Einfall zu decken. Und gleich wie dieses keines Weges in der Intention geschehen, um Ihro Königl. Majestät von Ungarn zu beleidigen, als mit welcher und dem Durchlauchtigen Erzhause Oesterreich Wir vielmehr alle genaue Freundschaft zu unterhalten und desselben wahres Beste und Conservation zu befördern, nach dem Exempel Unserer glorwtirdigsten Vorfahren an der Krön und Chur eiferigst wünschen, auch welcher Gestalt solches Unsere einzige Absicht bei dieser Sache sei, mit der Zeit sich von selbst genugsam zeigen wird, wie Wir denn darüber mit höchstgemeldter Ihro Königl. Majestät Uns zu explicieren und zu vereinständigen würklich im Begriff sind: als können alle und jede des Herzogthums Schlesien und dessen ineorporierter Provinzien und Landen Einwohner, wess Standes oder Würden sie sein, sich ver­sichert halten, dass dieselben von Uns oder Unseren Truppen nichts feindliches zu besorgen, sondern vielmehr bei allen und jeden ihren wohlhergebrachten Recht und Gerechtigkeiten, Freiheiten und Privi­legien, in publicis et privatis, in ecclesiasticis et politicis welcher Religion, Standes oder Würden dieselben sein können oder mögen, Unserer Königlichen Protection und mächtigen Schutzes sich, wie sie es immer wünschen und verlangen können, zu erfreuen haben sollen. Wie Wir denn auch bei Unseren Truppen solche gute Mannszucht und Disciplin halten zu lassen gesonnen, dass Niemand durch die­selben molestieret und beunruhiget, noch weniger aber in dem Besitz des Seinigen gestöret werden soll. Dagegen Wir aber auch zu ihnen des allergnädigsten Vertrauens leben, dass gleichwie Wir aus keinem feindlichen Gemüth und Ab­sehen, sondern vielmehr zu ihrem eigenen Besten und Erhaltung des ihnen sowohl, als Uns so nöthigen Ruhestandes ihres Vaterlandes Uns ihnen genähert, dieselben sich nicht beifallen lassen oder unter-

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