Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1884)
Major Edlen von Angeli: 1812. Die Theilnahme des k. k. österreichischen Auxiliar-Corps unter Commando des G. d. C. (später Feldmarschalls) Fürsten Carl zu Schwareznberg im Feldzuge Napoleon I. gegen Russland
Dar aus neun Artikeln bestehende Vertrag bestimmte im Wesentlichen, dass sich die beiden contrahirenden Mächte im Falle eines Angriffes oder einer Bedrohung durch einen Dritten, gegenseitig mit einem Ililfscorps zu unterstützen hätten, dessen Stärke mit 24.000 Mann Infanterie, 6000 Heitern und 60 Geschützen normirt war. Dieses Hilfscorps hatte auf die erste Aufforderung des angegriffenen oder bedrohten Theiles aufgestellt und spätestens vor Ablauf von zwei Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in Marsch gesetzt zu werden. Beide Contrahenten garantirten die Integrität des europäischen Besitzes der ottomanischen Pforte, sowie sie auch hinsichtlich der Schiffahrt der Neutralen, die Bestimmungen des Vertrages von Utrecht anerkannten und garantirten. Der Kaiser von Österreich erneuerte seinerseits die Verpflichtung, sich dem Prohibitiv-Systeme gegen England auf die Dauer des Seekrieges anzuschliessen. Der Vertrag hatte Mieder publicirt, noch irgend einem anderen Cabinete mitgetheilt zu werden und enthielt in eilf geheimen Artikeln noch folgende Bestimmungen: Die Verpflichtung Österreichs zur Beistellung eines Hilfscorps bezieht sich nur auf einen Krieg Fi'ankreichs mit Russland, nicht aber auch auf die eben im Zuge befindlichen Kriegsunternehmungen Napoleon’s gegen Spanien und England. Hinsichtlich ersteren Falles waren jedoch die österreichischen Regimenter schon vom 25. März ab derart in Marsch zu setzen und zu cantonniren, dass sie vom 15. April an. binnen 8 Tagen vollzählig, mit einem doppelten Vorrathe an Artillerie- Munition und Proviant für 20 Tage versehen, bei Lemberg concen- trirt sein konnten, um welche Zeit auch Napoleon alle Vorkehrungen getroffen haben wird, um den Krieg mit Nachdruck zu beginnen. Das Corps, in drei Infanterie- und eine Cavallerie-Division gegliedert, sollte unter einem, von Kaiser Franz zu bestimmenden österreichischen General stehen, nur von Napoleon selbst Befehle erhalten und weder getheilt, noch getrennt werden, sondern unter allen Umständen einen besonderen Körper bilden. Alle Kriegs-Trophäen und jede Beute verbleiben dem Corps, welches, so lange es sich in Feindesland befindet, nach derselben Weise wie die französischen Corps, jedoch ohne Änderung der österreichischen Verpflegsnormen, von Seite Napoleon’s verpflegt zu werden hat. Für den Fall, als in Folge des Krieges das Königreich Polen wiederhergestellt werden sollte, garantirt Napoleon dem Kaiser von Österreich den Besitz Galiziens, oder falls dieser geneigt sein sollte, einen Tlieil dieser Provinz an Polen abzutreten, einen entsprechenden Ersatz aus den illyrischen Provinzen. Im Falle eines günstigen Erfolges des Krieges, verpflichtet sich Napoleon dem Kaiser von Österreich eine Gebietsvergrösserung zu verschaffen, nicht allein als Ersatz für die gebrachten Opfer und die Kosten der Cooperation,