Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1883)

Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreichs Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreiches gegen die französische Revolution

174 Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr etc. und Landschaften de facto genommen und entzogen werden. — Preussen könne nach seiner Lage und seinen alten Verbindungen mit der Republik sowohl an dem Bestände der gegenwärtigen Verfassung, als an dem Schicksale und der Erhaltung des fürstlichen Hauses Oranien- Nassau und seiner Erbstatthalterschaft nur den lebhaftesten Antheil nehmen und hei einer Veränderung nicht gleichgiltig sein. (Februar 1784.) Der König wünschte sehnlich, dass die Generalstaaten alles das, was er ihnen bisher als Nachbar und Freund vorgestellt, in ernsthafte und ununterbrochene Erwägung ziehen und sich endlich mit Nach­druck zu gerechten, wirksamen und befriedigenden Massnahmen behufs Unterdrückung der Zügellosigkeit der Presse und eines gerechten und dauerhaften Ausgleiches mit dem Prinzen von Oranien entschliessen möchten. (17. Juli 1784.) Die Generalstaaten beantworteten dieses preussische Memoire am 30. August dahin, der Erbstatthalter habe keine andere Beziehungen zu der General-Conföderation, als dass sie dieses Amt dem damit be­kleideten Prinzen in Übereinstimmung mit der Bevollmächtigung und Entschliessung der einzelnen Provinzen von ihrer Seite übertragen hätte. Die letzte Note erliess Friedrich II. am 17. September 1785 an die Staaten von Holland und Westfriesland, in welcher er dieselben auf ihre Zusicherungen aufmerksam machte, dass in den vereinigten Provinzen Niemand daran denke, den Erbstatthalter in dem Genüsse und Besitze der ihm übertragenen rechtmässigen Vorrechte Eintrag zu thun. Dessenungeachtet sei kürzlich dem Prinzen von Oranien das Commando über die Garnison von Haag entzogen worden etc. Die Erwiderung der Stände von Holland und Westfriesland auf diese preussische Note vom October 1785 war ausweichend, in einzelnen Stellen nicht ohne Sarcasmus und Stichelei. „Wir können Euer Majestät,“ heisst es in dem Schriftstücke „versichern, dass wir niemals die Hand zu demjenigen geboten haben, was wider unsere gesetzmässige Verfassung oder wider die gütigen Rechte des Prinzen- Erbstatthalters geschehen sei. Es sei die unstreitige Souveränität dieser Provinz zu ihrer eigenen Sicherheit und Abwendung aufrühreri­scher Bewegungen, die Versammlung comittirter Räthe zu bevoll­mächtigen, die in der Stadt befindlichen Truppen zu verwenden und sie den zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit nöthigen Dienst versehen zu lassen ').“ Von diesem Notenwechsel bis zu einer bewaffneten Intervention Preussens war es nicht weit, als Friedrich II. starb. In ähnlicher Weise wie der Berliner Hof, hatte sich auch das englische Ministerium des Erb Statthalters angenommen. Die vornehmste Absicht desselben war dabei gegen Frankreich selbst gerichtet, denn *) *) Hertzberg: „Recueil etc.

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